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Eine Anbauvereinigung gründen: was wir gelernt haben

Der Cannabis Social Club Dortmund war die erste Anbauvereinigung mit Erlaubnis in Dortmund. Was das Gesetz verlangt, wie lange es gedauert hat und was wir anderen Vereinen mitgeben.

Am Anfang war der Verein

Gegründet haben wir den Verein am 5. September 2023, ein gutes halbes Jahr bevor das Konsumcannabisgesetz in Kraft trat. Eine Anbauvereinigung muss ein eingetragener, nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft sein (§ 1 Nr. 13 KCanG). Den Antrag auf Erlaubnis kann sie erst stellen, seit die Regeln für Anbauvereinigungen am 1. Juli 2024 gelten.

Der Antrag

Wir haben den Antrag Ende Juli 2024 bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt. In Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung zuständig. Verlangt werden unter anderem (§ 11 Abs. 4 KCanG):

  • Angaben zum Verein, zum Vorstand und zu allen, die Zugang zu Cannabis bekommen sollen, mit Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister,
  • die geschätzte Zahl der Mitglieder, Lage und Größe der Flächen und die geplanten Jahresmengen,
  • ein Konzept zur Sicherung gegen Diebstahl und gegen Zugriff durch Unbefugte,
  • die Benennung einer oder eines Präventionsbeauftragten,
  • ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

Unser Konzept haben wir zusammen mit einer externen Suchtberaterin geschrieben. Angemietet hatten wir beim Antrag noch nichts. Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten entscheiden, nachdem alle Angaben und Nachweise vorliegen (§ 11 Abs. 5 KCanG).

Was die Behörde prüft

Die Erlaubnis wird versagt, wenn zum Beispiel jemand im Vorstand nicht zuverlässig ist, das Konzept fehlt oder das Grundstück zu nah an Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Spielplätzen liegt: Zu deren Eingangsbereich müssen mindestens 200 Meter Abstand sein (§ 12 Abs. 1 KCanG). Anbau und Weitergabe dürfen nicht in einer Wohnung stattfinden. Die Flächen brauchen Schutz durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Maßnahmen (§ 22 KCanG). Unser Objekt erfüllte die Abstände von Anfang an.

Dazu kommen Regeln für die Mitgliedschaft (§ 16 KCanG): Mitglied werden kann nur, wer volljährig ist und seit mindestens sechs Monaten in Deutschland lebt, höchstens 500 Personen je Vereinigung, niemand darf in mehreren Vereinigungen sein, und die Satzung muss eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorsehen. In Nordrhein-Westfalen kommt höchstens eine Anbauvereinigung auf 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner (§ 4 ZVO-KCanG NRW).

Die Erlaubnis und was sie kostet

Am 25. November 2024 hat die Bezirksregierung Arnsberg uns als erstem Verein in Dortmund die Erlaubnis erteilt. Sie ist auf sieben Jahre befristet und gilt bis zum 31. Dezember 2031; frühestens nach fünf Jahren kann sie verlängert werden (§ 14 KCanG). Sie gilt seit dem 1. Januar 2025. Der Bescheid verlangte bauliche Sicherungen, etwa Sicherheitstüren, vergitterte Fenster und eine Alarmanlage. Vorstand und Mitarbeitende mussten Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister vorlegen. In Nordrhein-Westfalen kostet die Erteilung 1.150 Euro, Kontrollen werden nach Aufwand berechnet.

Vom Bescheid zur ersten Weitergabe

Seit dem 1. Januar 2025 sind wir Anbauvereinigung und bauen auf 360 Quadratmetern an. Im April 2025 haben wir zum ersten Mal geerntet, Mitte Mai 2025 zum ersten Mal an Mitglieder weitergegeben. Die Anbaufläche haben wir erst nach der Erlaubnis fest angemietet; der Mietvertrag begann am 1. Januar 2025, ab dann lief der Anbau. Von der Aussaat bis zur getrockneten, laborgeprüften Blüte vergehen gut vier Monate.

Der laufende Betrieb

Mit der Erlaubnis fängt die Arbeit erst an:

  • Weitergabe nur persönlich, im befriedeten Besitztum und nach Kontrolle des Ausweises, innerhalb der Höchstmengen (§ 19 KCanG).
  • Präventionsbeauftragte mit nachgewiesener Schulung bei einer Fach- oder Landesstelle für Suchtprävention oder Suchtberatung (§ 23 Abs. 4 KCanG). Unsere Präventionsbeauftragten wurden bei der Suchthilfe im Kreis Unna geschult.
  • Kein Zutritt unter 18, keine werbende Beschilderung (§ 23 KCanG), keine Werbung für Cannabis oder die Vereinigung (§ 6 KCanG).
  • Vorgeschriebene Aufzeichnungen über Bestände, Anbau und Weitergabe, fünf Jahre aufzubewahren, und eine Jahresmeldung an die Behörde bis zum 31. Januar (§ 26 KCanG).
  • Regelmäßige Kontrollen durch die Behörde (§ 27 KCanG).

Was wir anderen Vereinen raten

  • Erst die Erlaubnis, dann der Mietvertrag. Wir haben die Fläche erst fest angemietet, als der Bescheid da war. So zahlt ihr keine Miete für Monate, in denen ihr nicht anbauen dürft.
  • Finanzen von Anfang an offenlegen. Beiträge und Kosten sollten vor dem Beitritt lesbar sein, und der Vorstand sollte jeder Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorlegen. Das schafft Vertrauen und beugt Streit vor.
  • Labor und Prävention ernst nehmen. Chargen im Labor prüfen lassen, Präventionsbeauftragte früh schulen, mit Fachstellen zusammenarbeiten. Daran messen Behörden und Öffentlichkeit einen Verein.
  • Kapazität ehrlich planen. Nur so viele Mitglieder aufnehmen, wie der Anbau tatsächlich trägt. Eine Warteliste ist besser als Zusagen, die die Ernte nicht hält.
  • Brandschutz, Arbeitssicherheit und Versicherungen früh klären. Anbauflächen mit Lampen, Lüftung und Bewässerung brauchen ein durchdachtes Brandschutzkonzept. Wer Mitarbeitende beschäftigt, ist für ihren Arbeitsschutz verantwortlich. Und welche Versicherungen der Verein braucht, sollte feststehen, bevor die erste Pflanze steht.
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