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Das Cannabisgesetz einfach erklärt

Was Erwachsene in Deutschland seit April 2024 dürfen und was nicht: Besitz, Eigenanbau, Anbauvereinigungen, Konsumverbote, Strafen, Straßenverkehr und was für Touristen gilt. Mit den Paragrafen des Konsumcannabisgesetzes.

Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Es erlaubt Erwachsenen den Besitz kleiner Mengen, den Eigenanbau und die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung. Verkauf und Handel bleiben verboten. Hier steht, was das Gesetz regelt, jeweils mit dem Paragrafen zum Nachlesen. Zuletzt geändert wurde das Gesetz am 20. Juni 2024.

Teilweise. Grundsätzlich bleibt der Umgang mit Cannabis verboten (§ 2 Abs. 1 KCanG). Für Erwachsene macht das Gesetz Ausnahmen: den Besitz bis zu festen Mengen, den privaten Eigenanbau und den gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen (§ 2 Abs. 3 KCanG). Für Minderjährige bleibt alles verboten.

Einen legalen Verkauf gibt es nicht, also auch keine Coffeeshops. Anbauvereinigungen geben Cannabis nur an ihre eigenen Mitglieder weiter (§ 19 KCanG). Wie es überhaupt zum Verbot kam, steht unter Warum Cannabis verboten wurde.

Wie viel Cannabis darf ich besitzen?

WoErlaubt ab 18
Unterwegsbis 25 Gramm
Zu Hause (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt)bis 50 Gramm und drei lebende Pflanzen

So steht es in § 3 KCanG. Gemeint ist getrocknetes Pflanzenmaterial. Zusammen darfst du nie mehr als 50 Gramm haben, auch nicht zu Hause plus unterwegs. Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zählt ein Ort, an dem du seit mindestens sechs Monaten wohnst oder dich aufhältst (§ 1 Nr. 16 und 17 KCanG).

Was passiert, wenn ich mehr habe?

Das Gesetz kennt zwei Stufen: Etwas mehr ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, deutlich mehr eine Straftat.

MengeFolge
unterwegs über 25 bis 30 GrammOrdnungswidrigkeit
insgesamt über 50 bis 60 GrammOrdnungswidrigkeit
unterwegs über 30 GrammStraftat
insgesamt über 60 GrammStraftat
mehr als drei lebende PflanzenStraftat

Die Grenzen stehen in § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG (Ordnungswidrigkeiten) und § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KCanG (Straftaten). Für die Straftaten sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (§ 34 Abs. 1 KCanG). In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder einer nicht geringen Menge, sind es drei Monate bis fünf Jahre (§ 34 Abs. 3 KCanG). Geht es nur um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen (§ 35a KCanG). Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Eine Ernte aus drei Pflanzen kann mehr als 50 Gramm ergeben. Auch dann gelten die Grenzen oben, und weitergeben darfst du nichts davon (§ 9 Abs. 2 KCanG).

Darf ich Cannabis anbauen?

Ja. Ab 18 darfst du an deinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland höchstens drei Pflanzen gleichzeitig anbauen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Cannabis und Pflanzen musst du vor dem Zugriff anderer schützen, vor allem vor Kindern und Jugendlichen (§ 10 KCanG). Samen darfst du kaufen, einführen aber nur aus Ländern der Europäischen Union (§ 4 KCanG). Wie das zu Hause gelingt, steht im Artikel Haushalt und Kinder.

Wo darf ich konsumieren?

Nie in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen, egal wo (§ 5 Abs. 1 KCanG). In der Öffentlichkeit ist Konsum außerdem verboten (§ 5 Abs. 2 KCanG):

  • in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten, jeweils auch in Sichtweite
  • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
  • in Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite

Die Sichtweite endet bei mehr als 100 Metern Abstand zum Eingang. Wo in Dortmund welche Zone gilt, zeigt unsere Karte der Konsumverbotszonen.

Die Verbotszonen gelten nur für den öffentlichen Konsum (§ 5 Abs. 2 KCanG). Auf dem eigenen Balkon oder im eigenen Garten verbietet das Gesetz den Konsum deshalb nicht, solange keine Minderjährigen in unmittelbarer Nähe sind (§ 5 Abs. 1 KCanG). Mietvertrag, Hausordnung und Nachbarrecht können trotzdem Grenzen setzen, etwa wenn Rauch und Geruch die Nachbarn erheblich stören.

Darf ich Cannabis kaufen?

Nein. Handel und Verkauf sind verboten und strafbar (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG), Versand und Lieferung ebenso (§ 19 Abs. 4 KCanG). Legal gibt es drei Wege: den Eigenanbau, die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung und Cannabis als Medikament auf ärztliches Rezept aus der Apotheke.

Was gilt in Anbauvereinigungen?

  • Mitglied werden kann, wer mindestens 18 ist und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 16 Abs. 1 und 4 KCanG).
  • Jede Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein, eine Anbauvereinigung hat höchstens 500 Mitglieder (§ 16 Abs. 2 KCanG).
  • Die Mitgliedschaft dauert mindestens drei Monate (§ 16 Abs. 5 KCanG).
  • Weitergegeben werden höchstens 25 Gramm am Tag und 50 Gramm im Monat, an 18- bis 20-Jährige höchstens 30 Gramm im Monat mit höchstens 10 Prozent THC (§ 19 Abs. 3 KCanG).
  • Weitergegeben wird nur Marihuana oder Haschisch in Reinform, keine Edibles (§ 19 Abs. 1 KCanG).

Wie ein Cannabis Social Club funktioniert, erklärt die Seite Was ist ein Cannabis Social Club? Wie viele es gibt, steht unter Anbauvereinigungen in Deutschland.

Was gilt für Jugendliche?

Unter 18 sind Besitz, Anbau und Konsum verboten. Wird eine minderjährige Person mit Cannabis angetroffen, muss die Polizei die Eltern informieren, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung auch das Jugendamt (§ 7 KCanG). Gibt eine Person über 21 Cannabis an Kinder oder Jugendliche weiter, ist das in der Regel ein besonders schwerer Fall (§ 34 Abs. 3 KCanG). Mehr dazu unter Jugendschutz.

Dürfen Touristen in Deutschland kiffen?

Den Besitz von bis zu 25 Gramm erlaubt das Gesetz allen Erwachsenen, einen Wohnsitz in Deutschland verlangt es dafür nicht (§ 3 Abs. 1 KCanG). Einen legalen Weg, an Cannabis zu kommen, gibt es für Besucherinnen und Besucher aber nicht: Kaufen ist verboten, Mitglied einer Anbauvereinigung kann nur werden, wer in Deutschland wohnt (§ 16 Abs. 4 KCanG), und mitbringen ist verboten, auch aus Ländern, in denen Cannabis legal ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). Die Konsumverbote gelten für alle.

Darf ich Cannabis ins Ausland mitnehmen?

Nein. Ein- und Ausfuhr sind verboten und strafbar (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG), auch innerhalb der EU. Was in anderen Ländern gilt, steht im Rechtsvergleich, was auf Reisen zu beachten ist, unter Reisen und Arbeit.

Was gilt im Straßenverkehr?

Am Steuer gilt ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum (§ 24a StVG). In der Probezeit oder unter 21 darfst du weder während der Fahrt konsumieren noch unter THC-Wirkung losfahren (§ 24c StVG). Mehr dazu unter Was bedeutet der Grenzwert von 3,5 ng/ml? und im Modul Straßenverkehr und Recht.

Und Cannabis als Medizin?

Cannabis als Medikament regelt das Medizinal-Cannabisgesetz, nicht das Konsumcannabisgesetz. Verschreiben dürfen es Ärztinnen und Ärzte, abgegeben wird es nur in Apotheken. Was beim Online-Rezept gilt, erklärt der Ratgeber Cannabis-Rezept online.

Bleibt das Gesetz so?

Das Gesetz wird wissenschaftlich begleitet. Erste Auswertungen zum Jugendschutz und zu den erlaubten Mengen waren bis zum 1. Oktober 2025 vorgesehen, ein Zwischenbericht bis zum 1. April 2026, der umfassende Bericht bis zum 1. April 2028 (§ 43 KCanG). Stand Oktober 2026 gilt das Gesetz in der Fassung vom 20. Juni 2024.

Merke: Ab 18 sind Besitz bis 25 Gramm unterwegs, 50 Gramm und drei Pflanzen zu Hause und die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung erlaubt. Kaufen, verkaufen, weitergeben und über die Grenze bringen bleibt verboten.

Quellen

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