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Gesetze im Überblick

Alle Vorschriften, auf die wir uns auf dieser Website beziehen, in einfachen Worten zusammengefasst.

Die Zusammenfassungen ersetzen keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein der Wortlaut, den wir bei jeder Vorschrift verlinken.

Fachbegriffe erklärt das Glossar.

Stand: 25. September 2026

Konsumcannabisgesetz (KCanG)

§ 1 KCanGBegriffsbestimmungen

Das Gesetz legt fest, was seine Begriffe bedeuten. Eine Anbauvereinigung ist danach ein eingetragener, nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft. Ihr einziger Zweck: der gemeinschaftliche, nicht gewerbliche Eigenanbau, die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an Mitglieder, die Weitergabe von Samen und Stecklingen und die Information der Mitglieder über Suchtprävention und Beratung. Als Wohnsitz gilt ein Ort, an dem jemand seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung hat.

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§ 2 KCanGUmgang mit Cannabis

Grundsätzlich ist fast jeder Umgang mit Cannabis verboten: Besitz, Anbau, Herstellung, Handel, Ein- und Ausfuhr, Abgabe, Weitergabe und Erwerb. Für Erwachsene ab 18 macht das Gesetz Ausnahmen: den erlaubten Besitz nach § 3, den privaten Eigenanbau nach § 9 und den gemeinschaftlichen Anbau und die Weitergabe in Anbauvereinigungen. Für Minderjährige gibt es keine dieser Ausnahmen.

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§ 3 KCanGErlaubter Besitz von Cannabis

Ab 18 darfst du bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen, bei Blüten gerechnet nach dem Trocknen. An deinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm und bis zu drei lebende Pflanzen erlaubt. Insgesamt dürfen es nie mehr als 50 Gramm sein.

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§ 5 KCanGKonsumverbot

Konsum ist in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 verboten, überall. Öffentlich verboten ist er außerdem in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und auf dem Gelände von Anbauvereinigungen, jeweils auch in Sichtweite, sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Die Sichtweite endet bei mehr als 100 Metern Abstand zum Eingangsbereich. In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist Konsum ganz verboten.

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§ 5 Abs. 1 KCanGKonsumverbot in Gegenwart Minderjähriger

Du darfst nicht konsumieren, wenn Personen unter 18 unmittelbar dabei sind. Das gilt überall, auch zu Hause und auch außerhalb der Verbotszonen.

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§ 5 Abs. 2 KCanGÖffentliche Konsumverbotszonen

Öffentlich verboten ist Konsum in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und auf dem Gelände von Anbauvereinigungen, jeweils auch in deren Sichtweite. In Fußgängerzonen gilt das Verbot zwischen 7 und 20 Uhr. Keine Sichtweite besteht mehr bei einem Abstand von mehr als 100 Metern zum Eingangsbereich.

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§ 5 Abs. 3 KCanGKonsumverbot bei der Bundeswehr

In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist Konsum verboten.

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§ 6 KCanGAllgemeines Werbe- und Sponsoringverbot

Werbung und jede Form von Sponsoring für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten. Werbung meint nach § 1 jede kommerzielle Kommunikation, die den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar fördern soll oder so wirkt.

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§ 7 KCanGFrühintervention

Verstoßen Minderjährige gegen das Verbot von Besitz, Anbau oder Erwerb, ohne sich strafbar zu machen, informiert die Polizei- oder Ordnungsbehörde unverzüglich die Sorgeberechtigten. Gibt es gewichtige Anhaltspunkte, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, etwa riskanten Konsum, erfährt es auch das Jugendamt. Das Jugendamt soll gemeinsam mit den Eltern darauf hinwirken, dass die junge Person an einem Frühinterventionsprogramm teilnimmt.

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§ 9 KCanGPrivater Eigenanbau

Ab 18 darfst du an deinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Was du daraus erntest, darfst du nicht an andere weitergeben.

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§ 10 KCanGSchutzmaßnahmen im privaten Raum

Zu Hause müssen Cannabis, Samen und Stecklinge durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff anderer geschützt sein, besonders vor Kindern und Jugendlichen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann bis zu 30.000 Euro kosten.

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§ 11 KCanGErlaubnispflicht

Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und an Mitglieder zum Eigenkonsum weitergibt, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie wird nur Anbauvereinigungen erteilt, deren Verantwortliche zuverlässig sind, die das Cannabis gegen den Zugriff Unbefugter, besonders von Kindern und Jugendlichen, sichern und die alle weiteren Vorgaben des Gesetzes einhalten.

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§ 16 KCanGMitgliedschaft

Mitglied kann nur werden, wer volljährig ist, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweist und schriftlich oder elektronisch versichert, in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein. Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt nach § 1 ein Ort, an dem jemand seit mindestens sechs Monaten lebt. Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben; Vereine müssen eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorsehen.

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§ 17 KCanGGemeinschaftlicher Eigenanbau

In Anbauvereinigungen bauen nur Mitglieder an, gemeinschaftlich und mit aktiver Mitwirkung. Bezahlte Kräfte und Nichtmitglieder dürfen nur Aufgaben übernehmen, die nicht unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe zusammenhängen; Ausnahme sind Mitglieder, die im Minijob mitarbeiten. Beim Anbau gilt die gute fachliche Praxis, und Gesundheitsrisiken etwa durch Pflanzenschutzmittel, Schadstoffe oder Keime sind zu minimieren.

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§ 18 KCanGMaßnahmen zur Qualitätssicherung

Anbauvereinigungen müssen Gesundheitsrisiken vermeiden, die über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehen. Dafür nehmen sie regelmäßig Stichproben von ihrem Cannabis und Vermehrungsmaterial und untersuchen sie. Nicht weitergegeben werden darf Cannabis unter anderem, wenn es festgelegte Höchstgehalte an Schadstoffen überschreitet, nicht selbst angebaut wurde oder nicht in Reinform als Marihuana oder Haschisch vorliegt. Solches Cannabis ist unverzüglich zu vernichten.

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§ 19 KCanGKontrollierte Weitergabe von Cannabis

Anbauvereinigungen dürfen nur selbst angebautes Cannabis weitergeben, nur in ihren eigenen Räumen, nur an persönlich anwesende Mitglieder und nur nach Kontrolle von Mitgliedsausweis und amtlichem Lichtbildausweis. Das Gesetz begrenzt die Mengen pro Tag und Monat, für Mitglieder unter 21 Jahren enger. Die Weitergabe an Dritte sowie Versand und Lieferung sind verboten.

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§ 23 KCanGKinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention

Anbauvereinigungen dürfen Minderjährigen keinen Zutritt gewähren und ihre Räume nach außen nicht werbend kenntlich machen. Der Vorstand ernennt ein Mitglied zur oder zum Präventionsbeauftragten. Diese Person ist Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention und sorgt für die Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts.

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§ 24 KCanGMitgliedsbeiträge

Anbauvereinigungen, die Vereine sind, legen ihre Mitgliedsbeiträge in der Satzung fest. Die Beiträge dienen ausschließlich dem gesetzlichen Zweck: dem gemeinschaftlichen, nicht gewerblichen Anbau, der Weitergabe an Mitglieder und der Information über Suchtprävention.

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§ 25 KCanGSelbstkostendeckung

Geben Anbauvereinigungen Samen oder Stecklinge an andere Anbauvereinigungen oder an volljährige Nichtmitglieder mit Wohnsitz in Deutschland weiter, müssen sie sich die Kosten für deren Gewinnung erstatten lassen.

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§ 26 KCanGDokumentations- und Berichtspflichten

Anbauvereinigungen dokumentieren fortlaufend, was sie anbauen, lagern, vernichten und weitergeben. Bei jeder Weitergabe halten sie Name, Vorname und Geburtsjahr des Mitglieds fest, dazu Menge, durchschnittlichen THC-Gehalt und Datum. Die Aufzeichnungen bewahren sie fünf Jahre auf, legen sie der Behörde auf Verlangen vor und übermitteln die Angaben einmal im Jahr anonymisiert für die Evaluation des Gesetzes.

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§ 34 KCanGStrafvorschriften

Strafbar ist unter anderem, wer unterwegs mehr als 30 Gramm oder insgesamt mehr als 60 Gramm besitzt, mehr als drei Pflanzen anbaut, mit Cannabis handelt oder es an andere abgibt oder weitergibt. Es drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Gibt eine Person über 21 Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab, ist das in der Regel ein besonders schwerer Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe.

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§ 34 Abs. 3 KCanGBesonders schwere Fälle

In besonders schweren Fällen drohen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Das ist in der Regel so, wenn jemand gewerbsmäßig handelt, die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet, sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht oder eine Person über 21 Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt, weitergibt, überlässt oder verabreicht.

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§ 34 Abs. 4 KCanGMindeststrafe von zwei Jahren

Nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe droht unter anderem, wenn eine Person über 21 Cannabis gewerbsmäßig an Kinder oder Jugendliche abgibt, eine Person unter 18 zu Handel oder Weitergabe bringt oder als Mitglied einer Bande mit nicht geringen Mengen umgeht. In minder schweren Fällen sind es drei Monate bis fünf Jahre.

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§ 36 KCanGBußgeldvorschriften

Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer unterwegs mehr als 25, aber höchstens 30 Gramm besitzt, gegen ein Konsumverbot verstößt, für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Cannabis zu Hause nicht vor dem Zugriff anderer schützt. Die Geldbuße kann dafür bis zu 30.000 Euro betragen, in anderen Fällen bis zu 10.000 Euro.

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§ 43 KCanGEvaluation des Gesetzes

Unabhängige Fachleute untersuchen im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums, wie das Gesetz wirkt, vor allem auf Kinder- und Jugendschutz, Gesundheitsschutz und Kriminalität. Vorgesehen waren eine erste Auswertung zum Konsumverbot und zu den Mengen bis 1. Oktober 2025 und ein Zwischenbericht bis 1. April 2026; der umfassende Bericht folgt bis 1. April 2028. Anbauvereinigungen sollen Befragungen ihrer Mitglieder ermöglichen.

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Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§ 24a StVG0,5-Promille-Grenze, THC-Grenzwert

Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug mit 0,5 Promille Alkohol oder mehr oder mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum führt. Kommt zu THC Alkohol dazu, steigt die mögliche Geldbuße von 3.000 auf bis zu 5.000 Euro. Ausgenommen sind verschriebene Medikamente, die wie vorgesehen eingenommen werden.

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§ 24a Abs. 1a StVGTHC-Grenzwert

Ordnungswidrig handelst du, wenn du mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum ein Kraftfahrzeug führst. Die Geldbuße kann bis zu 3.000 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn das THC aus einem für dich verschriebenen Medikament stammt, das du wie vorgesehen eingenommen hast.

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§ 24a Abs. 2a StVGTHC und Alkohol

Wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr fährt und dazu Alkohol trinkt oder unter Alkoholwirkung losfährt, handelt ebenfalls ordnungswidrig. Die Geldbuße kann dann bis zu 5.000 Euro betragen.

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§ 24c StVGAlkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger

In der Probezeit und vor dem 21. Geburtstag gilt am Steuer: kein Alkohol und kein THC. Du darfst während der Fahrt nichts davon zu dir nehmen und nicht unter der Wirkung losfahren. Ausgenommen ist THC aus einem für dich verschriebenen Medikament.

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Strafgesetzbuch (StGB)

§ 19 StGBSchuldunfähigkeit des Kindes

Wer bei der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist, ist schuldunfähig und kann nicht bestraft werden. Strafmündig wird man also mit 14.

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§ 316 StGBTrunkenheit im Verkehr

Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol oder anderer berauschender Mittel wie Cannabis nicht sicher fahren kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, auch bei Fahrlässigkeit. Einen festen Grenzwert gibt es dafür nicht, entscheidend ist die Fahruntüchtigkeit.

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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 13a FeVKlärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet ein ärztliches Gutachten an, wenn Tatsachen auf eine Cannabisabhängigkeit hindeuten. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten, die MPU, ordnet sie an, wenn Anzeichen für Missbrauch vorliegen, wiederholt Verstöße unter Cannabiseinfluss begangen wurden oder die Fahrerlaubnis deswegen entzogen war. Verstöße allein gegen das Verbot für Fahranfänger zählen dabei nicht.

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 26 BGBVorstand und Vertretung

Jeder Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er ist also sein gesetzlicher Vertreter. Die Satzung kann den Umfang dieser Vertretungsmacht beschränken. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.

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Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)

§ 25 Abs. 1 TDDDGSpeichern und Auslesen auf deinem Gerät

Informationen auf deinem Gerät speichern oder von dort auslesen, etwa mit Cookies oder im Local Storage, darf eine Website grundsätzlich nur mit deiner Einwilligung. Vorher muss sie dich klar und umfassend informieren.

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§ 25 Abs. 2 TDDDGAusnahmen ohne Einwilligung

Keine Einwilligung braucht es, wenn das Speichern oder Auslesen allein dazu dient, eine Nachricht zu übertragen, oder wenn es unbedingt nötig ist, damit ein Dienst funktioniert, den du ausdrücklich nutzen willst.

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Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVOEinwilligung

Eine Verarbeitung ist erlaubt, wenn du vorher eingewilligt hast. Die Einwilligung muss freiwillig sein, für einen bestimmten Zweck gelten und auf klaren Informationen beruhen. Du erteilst sie durch eine eindeutige Handlung, etwa ein Häkchen oder einen Klick.

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Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVOVertrag

Eine Verarbeitung ist erlaubt, soweit sie nötig ist, um einen Vertrag mit dir zu erfüllen oder auf deine Anfrage hin vorzubereiten. Bei uns ist das vor allem die Mitgliedschaft und der Weg dorthin.

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Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVOBerechtigtes Interesse

Eine Verarbeitung ist erlaubt, wenn sie für ein berechtigtes Interesse nötig ist und deine Interessen und Grundrechte nicht überwiegen. Wer sich darauf stützt, muss abwägen und das Interesse nennen. Du kannst widersprechen (Art. 21 DSGVO).

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Art. 7 Abs. 3 DSGVOWiderruf der Einwilligung

Eine Einwilligung kannst du jederzeit widerrufen, und das muss so einfach sein wie das Erteilen. Der Widerruf wirkt für die Zukunft: Was bis dahin auf ihrer Grundlage geschah, bleibt rechtmäßig.

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Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVOAusdrückliche Einwilligung bei besonderen Daten

Gesundheitsdaten und einige andere besonders schützenswerte Daten dürfen grundsätzlich nicht verarbeitet werden. Eine Ausnahme ist deine ausdrückliche Einwilligung für bestimmte Zwecke. Ausdrücklich heißt: klar erklärt und gerade auf diese Daten bezogen.

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Art. 11 DSGVOVerarbeitung ohne Identifizierung

Muss eine Stelle für ihren Zweck nicht wissen, wer du bist, braucht sie keine zusätzlichen Daten zu sammeln, nur um Rechte wie Auskunft oder Löschung erfüllen zu können. Kann sie dich nicht zuordnen, gelten diese Rechte nur eingeschränkt, außer du lieferst selbst Angaben, mit denen die Zuordnung gelingt.

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Art. 15 DSGVOAuskunft

Du kannst fragen, ob Daten über dich verarbeitet werden. Wenn ja, bekommst du eine Kopie und erfährst unter anderem Zweck, Empfänger, Speicherdauer und Herkunft der Daten.

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Art. 16 DSGVOBerichtigung

Sind Daten über dich falsch oder unvollständig, kannst du verlangen, dass sie unverzüglich berichtigt oder ergänzt werden.

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Art. 17 DSGVOLöschung

Du kannst verlangen, dass Daten gelöscht werden, etwa wenn sie für ihren Zweck nicht mehr nötig sind, du eine Einwilligung widerrufst oder erfolgreich widersprichst. Grenzen setzen zum Beispiel gesetzliche Aufbewahrungspflichten.

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Art. 18 DSGVOEinschränkung der Verarbeitung

Daten werden dann nur noch gespeichert, aber nicht weiter genutzt. Das kannst du etwa verlangen, solange geprüft wird, ob die Daten stimmen oder ob dein Widerspruch greift.

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Art. 20 DSGVODatenübertragbarkeit

Daten, die du selbst bereitgestellt hast und die mit deiner Einwilligung oder für einen Vertrag automatisiert verarbeitet werden, bekommst du in einem gängigen, maschinenlesbaren Format. Auf Wunsch gehen sie direkt an eine andere Stelle, soweit das technisch machbar ist.

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Art. 21 DSGVOWiderspruch

Stützt sich eine Verarbeitung auf ein berechtigtes Interesse, kannst du aus Gründen deiner besonderen Situation widersprechen. Dann muss sie enden, außer es gibt zwingende schutzwürdige Gründe, die überwiegen, oder die Daten werden für Rechtsansprüche gebraucht.

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Art. 26 DSGVOGemeinsam Verantwortliche

Legen zwei oder mehr Stellen gemeinsam fest, wofür und wie Daten verarbeitet werden, sind sie gemeinsam verantwortlich. Sie regeln in einer Vereinbarung, wer welche Pflichten erfüllt. Deine Rechte kannst du gegenüber jeder von ihnen geltend machen.

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Art. 28 DSGVOAuftragsverarbeiter

Lässt eine Stelle Daten von einem Dienstleister verarbeiten, etwa einem Hoster, darf sie nur Anbieter wählen, die ausreichende Garantien für den Datenschutz bieten. Beide schließen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Der Dienstleister verarbeitet die Daten dann nur nach Weisung und nicht für eigene Zwecke.

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Art. 45 DSGVOÜbermittlung auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

Daten dürfen in ein Land außerhalb der EU gehen, wenn die EU-Kommission beschlossen hat, dass dort ein angemessenes Schutzniveau besteht. Für die USA gilt das seit Juli 2023 für Unternehmen, die nach dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert sind.

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Art. 77 DSGVOBeschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Meinst du, dass eine Verarbeitung gegen die DSGVO verstößt, kannst du dich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren, besonders in dem Land, in dem du wohnst oder arbeitest. Für dich ist das kostenlos.

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