Die Zusammenfassungen ersetzen keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein der Wortlaut, den wir bei jeder Vorschrift verlinken.
Fachbegriffe erklärt das Glossar.
Stand: 7. Oktober 2026
Konsumcannabisgesetz (KCanG)
- § 1 KCanGBegriffsbestimmungen
Das Gesetz legt fest, was seine Begriffe bedeuten. Eine Anbauvereinigung ist danach ein eingetragener, nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft. Ihr einziger Zweck: der gemeinschaftliche, nicht gewerbliche Eigenanbau, die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an Mitglieder, die Weitergabe von Samen und Stecklingen und die Information der Mitglieder über Suchtprävention und Beratung. Als Wohnsitz gilt ein Ort, an dem jemand seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung hat.
- § 1 Nr. 5 KCanGHaschisch
Haschisch ist nach dem Gesetz das abgesonderte Harz der Cannabispflanze. Neben Marihuana ist es die einzige Form, in der Anbauvereinigungen Cannabis an ihre Mitglieder weitergeben dürfen (§ 19 Abs. 1).
- § 1 Nr. 7 KCanGVermehrungsmaterial
Vermehrungsmaterial sind Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen. Stecklinge sind nach Nr. 6 Jungpflanzen oder Sprossteile, die zur Anzucht dienen sollen und noch keine Blüten- oder Fruchtstände haben.
- § 1 Nr. 13 KCanGAnbauvereinigung
Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Ihr ausschließlicher Zweck ist der gemeinschaftliche, nicht gewerbliche Eigenanbau, die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial und die Information der Mitglieder über Suchtprävention und -beratung.
- § 1 Nr. 16 KCanGWohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
Dein Wohnsitz ist der Ort, an dem du seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung hast, die du erkennbar behalten und nutzen willst. Dein gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem du nicht nur vorübergehend bist. Davon geht das Gesetz aus, wenn du mindestens sechs Monate am Stück dort bist.
- § 2 KCanGUmgang mit Cannabis
Grundsätzlich ist fast jeder Umgang mit Cannabis verboten: Besitz, Anbau, Herstellung, Handel, Ein- und Ausfuhr, Abgabe, Weitergabe und Erwerb. Für Erwachsene ab 18 macht das Gesetz Ausnahmen: den erlaubten Besitz nach § 3, den privaten Eigenanbau nach § 9 und den gemeinschaftlichen Anbau und die Weitergabe in Anbauvereinigungen. Für Minderjährige gibt es keine dieser Ausnahmen.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 KCanGVerbot der Herstellung
Cannabis herzustellen ist verboten. Anders als beim Besitz und beim Eigenanbau macht das Gesetz davon für Erwachsene keine Ausnahme, möglich ist es nur mit einer Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken. Wer gegen das Verbot verstößt, macht sich strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 3).
- § 2 Abs. 1 Nr. 5 KCanGVerbot von Einfuhr und Ausfuhr
Verboten ist, Cannabis nach Deutschland einzuführen oder aus Deutschland auszuführen (Nr. 5), ebenso, es durch Deutschland durchzuführen (Nr. 6). Eine Ausnahme für Erwachsene oder für kleine Mengen gibt es nicht; eine Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken ist nur für Ein- und Ausfuhr möglich. Verstöße sind strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 und 6).
- § 3 KCanGErlaubter Besitz von Cannabis
Ab 18 darfst du bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen, bei Blüten gerechnet nach dem Trocknen. An deinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm und bis zu drei lebende Pflanzen erlaubt. Insgesamt dürfen es nie mehr als 50 Gramm sein.
- § 3 Abs. 1 KCanGBesitz bis 25 Gramm
Ab 18 darfst du bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen, bei Blüten gerechnet nach dem Trocknen. Diese Grenze gilt überall außer an deinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, dort sind nach Abs. 2 bis zu 50 Gramm und drei lebende Pflanzen erlaubt.
- § 5 KCanGKonsumverbot
Konsum ist in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 verboten, überall. Öffentlich verboten ist er außerdem in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und auf dem Gelände von Anbauvereinigungen, jeweils auch in Sichtweite, sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Die Sichtweite endet bei mehr als 100 Metern Abstand zum Eingangsbereich. In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist Konsum ganz verboten.
- § 5 Abs. 1 KCanGKonsumverbot in Gegenwart Minderjähriger
Du darfst nicht konsumieren, wenn Personen unter 18 unmittelbar dabei sind. Das gilt überall, auch zu Hause und auch außerhalb der Verbotszonen.
- § 5 Abs. 2 KCanGÖffentliche Konsumverbotszonen
Öffentlich verboten ist Konsum in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und auf dem Gelände von Anbauvereinigungen, jeweils auch in deren Sichtweite. In Fußgängerzonen gilt das Verbot zwischen 7 und 20 Uhr. Keine Sichtweite besteht mehr bei einem Abstand von mehr als 100 Metern zum Eingangsbereich.
- § 5 Abs. 2 Nr. 1 KCanGSchulen, Spielplätze, Jugendeinrichtungen, Sportstätten
Öffentlicher Konsum ist in Schulen und in deren Sichtweite verboten (Nr. 1). Dasselbe gilt nach Nr. 2 bis 4 für Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugängliche Sportstätten. Keine Sichtweite besteht mehr bei einem Abstand von mehr als 100 Metern zum Eingangsbereich.
- § 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanGFußgängerzonen
In Fußgängerzonen ist öffentlicher Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Außerhalb dieser Zeit gelten dort die übrigen Verbote weiter, etwa in Gegenwart von Minderjährigen oder in Sichtweite einer Schule.
- § 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanGGelände von Anbauvereinigungen
Öffentlicher Konsum ist auf dem befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen verboten, also auf ihrem gegen Betreten gesicherten Gelände, und in dessen Sichtweite. Keine Sichtweite besteht mehr bei einem Abstand von mehr als 100 Metern zum Eingangsbereich.
- § 5 Abs. 3 KCanGKonsumverbot bei der Bundeswehr
In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist Konsum verboten.
- § 6 KCanGAllgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
Werbung und jede Form von Sponsoring für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten. Werbung meint nach § 1 Nr. 14 jede kommerzielle Kommunikation, die den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar fördern soll, so wirkt oder wahrscheinlich so wirkt.
- § 7 KCanGFrühintervention
Verstoßen Minderjährige gegen das Verbot von Besitz, Anbau oder Erwerb, ohne sich strafbar zu machen, informiert die Polizei- oder Ordnungsbehörde unverzüglich die Sorgeberechtigten. Gibt es gewichtige Anhaltspunkte, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, etwa riskanten Konsum, informiert sie auch das Jugendamt. Das Jugendamt muss gemeinsam mit den Sorgeberechtigten darauf hinwirken, dass die junge Person an einem Frühinterventionsprogramm teilnimmt.
- § 9 KCanGPrivater Eigenanbau
Ab 18 darfst du an deinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Was du daraus erntest, darfst du nicht an andere weitergeben.
- § 10 KCanGSchutzmaßnahmen im privaten Raum
Zu Hause müssen Cannabis, Samen und Stecklinge durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff anderer geschützt sein, besonders vor Kindern und Jugendlichen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann bis zu 30.000 Euro kosten.
- § 11 KCanGErlaubnispflicht
Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und an Mitglieder zum Eigenkonsum weitergibt, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie wird nur Anbauvereinigungen erteilt. Ihre Verantwortlichen müssen zuverlässig sein, und die Anbauvereinigung muss das Cannabis gegen den Zugriff Unbefugter, besonders von Kindern und Jugendlichen, sichern und alle weiteren Vorgaben des Gesetzes einhalten.
- § 14 KCanGDauer der Erlaubnis
Die Erlaubnis einer Anbauvereinigung wird auf sieben Jahre befristet. Nach frühestens fünf Jahren kann sie auf Antrag verlängert werden.
- § 15 KCanGWiderruf und Rücknahme der Erlaubnis
Die Behörde kann die Erlaubnis ganz oder teilweise widerrufen, etwa wenn die Anbauvereinigung andere als die genehmigten Räume nutzt, die erlaubten Mengen wiederholt überschreitet, wiederholt Cannabis mit mehr als 10 % THC an 18- bis 20-Jährige weitergibt, die Erlaubnis zwei Jahre lang nicht nutzt oder Kontrollen wiederholt behindert. Im Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz.
- § 15 Abs. 2 KCanGGeltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Für Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis gelten im Übrigen die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In Nordrhein-Westfalen ist das das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, weil hier eine Landesbehörde über die Erlaubnis entscheidet. Dort steht zum Beispiel, wann eine rechtmäßige Erlaubnis widerrufen werden darf und wann es dafür eine Entschädigung gibt (§ 49 VwVfG NRW).
- § 16 KCanGMitgliedschaft
Mitglied kann nur werden, wer volljährig ist, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweist und schriftlich oder elektronisch versichert, in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein. Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt nach § 1 ein Ort, an dem jemand seit mindestens sechs Monaten lebt. Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben; Vereine müssen eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorsehen.
- § 16 Abs. 2 KCanGHöchstens 500 Mitglieder, nur eine Mitgliedschaft
Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Du darfst nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein.
- § 16 Abs. 3 KCanGVersicherung bei der Aufnahme
Aufgenommen werden darf nur, wer schriftlich oder elektronisch versichert, in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied zu sein. Die Anbauvereinigung muss diese Erklärung drei Jahre aufbewahren.
- § 16 Abs. 4 KCanGNachweis von Alter und Wohnsitz
Bei der Aufnahme musst du mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder anderen geeigneten amtlichen Dokumenten nachweisen, dass du mindestens 18 bist und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast. Ändert sich dein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, musst du das der Anbauvereinigung unverzüglich mitteilen.
- § 16 Abs. 5 KCanGMindestdauer und Wegzug
Anbauvereinigungen, die Vereine sind, müssen in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorsehen. Außerdem muss die Satzung regeln, dass die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hat.
- § 17 KCanGGemeinschaftlicher Eigenanbau
In Anbauvereinigungen bauen nur Mitglieder an, gemeinschaftlich und mit aktiver Mitwirkung. Bezahlte Kräfte und Nichtmitglieder dürfen nur Aufgaben übernehmen, die nicht unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe zusammenhängen; Ausnahme sind Mitglieder, die im Minijob mitarbeiten. Beim Anbau gilt die gute fachliche Praxis, und Gesundheitsrisiken etwa durch Pflanzenschutzmittel, Schadstoffe oder Keime sind zu minimieren.
- § 17 Abs. 2 KCanGAktive Mitwirkung
Die Mitglieder müssen beim gemeinschaftlichen Anbau aktiv mitwirken. Das ist vor allem der Fall, wenn sie beim Anbau und bei unmittelbar damit verbundenen Tätigkeiten selbst mit Hand anlegen.
- § 18 KCanGMaßnahmen zur Qualitätssicherung
Anbauvereinigungen müssen Gesundheitsrisiken vermeiden, die über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehen. Dafür nehmen sie regelmäßig Stichproben von ihrem Cannabis und Vermehrungsmaterial und untersuchen sie. Nicht weitergegeben werden darf Cannabis unter anderem, wenn es festgelegte Höchstgehalte an Schadstoffen überschreitet, nicht selbst angebaut wurde oder nicht in Reinform als Marihuana oder Haschisch vorliegt. Solches Cannabis ist unverzüglich zu vernichten.
- § 19 KCanGKontrollierte Weitergabe von Cannabis
Anbauvereinigungen dürfen nur selbst angebautes Cannabis weitergeben, nur in ihren eigenen Räumen, nur an persönlich anwesende Mitglieder und nur nach Kontrolle von Mitgliedsausweis und amtlichem Lichtbildausweis. Das Gesetz begrenzt die Mengen pro Tag und Monat, für Mitglieder unter 21 Jahren enger. Die Weitergabe an Dritte sowie Versand und Lieferung sind verboten.
- § 19 Abs. 1 KCanGNur eigener Anbau, nur Reinform
Anbauvereinigungen dürfen nur Cannabis weitergeben, das sie auf ihrem eigenen, gesicherten Gelände gemeinschaftlich angebaut haben. Weitergegeben wird es ausschließlich in Reinform, als Marihuana oder Haschisch.
- § 19 Abs. 2 KCanGWeitergabe nur persönlich, mit Ausweiskontrolle
Cannabis wird nur auf dem Gelände der Anbauvereinigung weitergegeben, von Mitgliedern an Mitglieder, zum Eigenkonsum und nur, wenn beide persönlich anwesend sind. Bei jeder Weitergabe werden Alter und Mitgliedschaft streng kontrolliert, mit Mitgliedsausweis und amtlichem Lichtbildausweis.
- § 19 Abs. 3 KCanGHöchstmengen
Ab 21 darf dir eine Anbauvereinigung höchstens 25 Gramm am Tag und 50 Gramm im Kalendermonat weitergeben. Mit 18 bis 20 sind es höchstens 25 Gramm am Tag und 30 Gramm im Monat, und der THC-Gehalt darf 10 Prozent nicht überschreiten.
- § 19 Abs. 4 KCanGKeine Weitergabe an Dritte
Was du von einer Anbauvereinigung bekommst, darfst du nicht an andere weitergeben, auch nicht an Erwachsene. Versand und Lieferung von Cannabis sind verboten.
- § 21 KCanGGesundheitsschutz bei der Weitergabe
Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nicht vermischt mit Tabak, Nikotin, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Zusätzen weitergeben und diese Stoffe auch nicht einzeln weitergeben. Weitergegeben wird nur in neutraler Verpackung, mit einem Informationszettel (unter anderem Gewicht, Erntedatum, Sorte, THC- und CBD-Gehalt) und mit Informationen zu Risiken und Beratungsstellen.
- § 21 Abs. 1 KCanGKeine Mischungen
Anbauvereinigungen dürfen kein Cannabis weitergeben, das mit Tabak, Nikotin, Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen Zusätzen vermischt, vermengt oder verbunden ist. Diese Stoffe dürfen sie auch nicht einzeln weitergeben.
- § 23 KCanGKinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
Anbauvereinigungen dürfen Minderjährigen keinen Zutritt gewähren und ihre Räume nach außen nicht werbend kenntlich machen. Der Vorstand ernennt ein Mitglied zur oder zum Präventionsbeauftragten. Diese Person ist Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention und sorgt für die Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts.
- § 23 Abs. 4 KCanGPräventionsbeauftragte
Anbauvereinigungen müssen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen. Dafür ernennt der Vorstand ein Mitglied zur oder zum Präventionsbeauftragten. Diese Person ist Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention, sorgt für die Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts und weist ihre Kenntnisse mit der Bescheinigung einer Suchtpräventionsschulung nach, etwa bei einer Landes- oder Fachstelle für Suchtprävention.
- § 23 Abs. 5 KCanGZusammenarbeit mit der Suchtberatung
Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort zusammenarbeiten. So soll Mitgliedern mit riskantem Konsum oder einer Abhängigkeit der Weg ins Suchthilfesystem offenstehen.
- § 24 KCanGMitgliedsbeiträge
Anbauvereinigungen, die Vereine sind, legen ihre Mitgliedsbeiträge in der Satzung fest. Die Beiträge dienen ausschließlich dem gesetzlichen Zweck: dem gemeinschaftlichen, nicht gewerblichen Anbau, der Weitergabe an Mitglieder und der Information über Suchtprävention.
- § 25 KCanGSelbstkostendeckung
Geben Anbauvereinigungen Samen oder Stecklinge an andere Anbauvereinigungen oder an volljährige Nichtmitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland weiter, müssen sie sich die Kosten für deren Gewinnung erstatten lassen.
- § 26 KCanGDokumentations- und Berichtspflichten
Anbauvereinigungen dokumentieren fortlaufend, was sie anbauen, lagern, vernichten und weitergeben. Bei jeder Weitergabe halten sie Name, Vorname und Geburtsjahr des Mitglieds fest, dazu Menge, durchschnittlichen THC-Gehalt und Datum. Die Aufzeichnungen bewahren sie fünf Jahre auf, legen sie der Behörde auf Verlangen vor und übermitteln die Angaben einmal im Jahr anonymisiert für die Evaluation des Gesetzes.
- § 34 KCanGStrafvorschriften
Strafbar ist unter anderem, wer unterwegs mehr als 30 Gramm oder insgesamt mehr als 60 Gramm besitzt, mehr als drei Pflanzen anbaut, mit Cannabis handelt oder es an andere abgibt oder weitergibt. Es drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Gibt eine Person über 21 Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab, ist das in der Regel ein besonders schwerer Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe.
- § 34 Abs. 1 KCanGStrafbarer Umgang mit Cannabis
Mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird unter anderem bestraft, wer unterwegs mehr als 30 Gramm oder insgesamt mehr als 60 Gramm besitzt, mehr als drei Pflanzen anbaut, Cannabis herstellt, damit Handel treibt, es ein-, aus- oder durchführt oder an andere abgibt oder weitergibt. Strafbar ist auch, mehr als 25 Gramm am Tag oder 50 Gramm im Monat zu erwerben oder entgegenzunehmen.
- § 34 Abs. 1 Nr. 3 KCanGStrafbare Herstellung
Wer Cannabis entgegen dem Verbot herstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Nr. 3). Dasselbe gilt nach Nr. 13 für das verbotene Extrahieren von Cannabinoiden aus der Pflanze. Schon der Versuch ist strafbar (Abs. 2).
- § 34 Abs. 3 KCanGBesonders schwere Fälle
In besonders schweren Fällen drohen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Das ist in der Regel so, wenn jemand gewerbsmäßig handelt, die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet, sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht oder eine Person über 21 Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt, weitergibt, überlässt oder verabreicht.
- § 34 Abs. 4 KCanGMindeststrafe von zwei Jahren
Nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe droht unter anderem, wenn eine Person über 21 Cannabis gewerbsmäßig an Kinder oder Jugendliche abgibt, eine Person unter 18 zu Handel oder Weitergabe bringt oder als Mitglied einer Bande mit nicht geringen Mengen umgeht. In minder schweren Fällen sind es drei Monate bis fünf Jahre.
- § 36 KCanGBußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer unterwegs mehr als 25, aber höchstens 30 Gramm besitzt, gegen ein Konsumverbot verstößt, für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Cannabis zu Hause nicht vor dem Zugriff anderer schützt. Die Geldbuße kann dafür bis zu 30.000 Euro betragen, in anderen Fällen bis zu 10.000 Euro.
- § 43 KCanGEvaluation des Gesetzes
Unabhängige Fachleute untersuchen im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums, wie das Gesetz wirkt, vor allem auf Kinder- und Jugendschutz, Gesundheitsschutz und Kriminalität. Der erste Zwischenbericht erschien im September 2025, der zweite am 1. April 2026; der umfassende Bericht folgt bis 1. April 2028. Anbauvereinigungen sollen Befragungen ihrer Mitglieder ermöglichen.
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 24a StVG0,5-Promille-Grenze, THC-Grenzwert
Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug mit 0,5 Promille Alkohol oder mehr oder mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum führt. Kommt zu THC Alkohol dazu, steigt die mögliche Geldbuße von 3.000 auf bis zu 5.000 Euro. Ausgenommen sind verschriebene Medikamente, die wie vorgesehen eingenommen werden.
- § 24a Abs. 1a StVGTHC-Grenzwert
Ordnungswidrig handelst du, wenn du mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum ein Kraftfahrzeug führst. Die Geldbuße kann bis zu 3.000 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn das THC aus einem für dich verschriebenen Medikament stammt, das du wie vorgesehen eingenommen hast.
- § 24a Abs. 2a StVGTHC und Alkohol
Wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr fährt und dazu Alkohol trinkt oder unter Alkoholwirkung losfährt, handelt ebenfalls ordnungswidrig. Die Geldbuße kann dann bis zu 5.000 Euro betragen.
- § 24c StVGAlkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger
In der Probezeit oder vor deinem 21. Geburtstag darfst du während der Fahrt weder Alkohol noch THC zu dir nehmen und nicht unter ihrer Wirkung losfahren. Ausgenommen ist THC aus einem für dich verschriebenen Medikament.
Strafgesetzbuch (StGB)
- § 19 StGBSchuldunfähigkeit des Kindes
Wer bei der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist, ist schuldunfähig und kann nicht bestraft werden. Strafmündig wird man also mit 14.
- § 203 StGBVerletzung von Privatgeheimnissen
Unter anderem Ärztinnen und Ärzte, Angehörige anderer Heilberufe, Berufspsychologinnen und -psychologen sowie Suchtberaterinnen und -berater in anerkannten Beratungsstellen machen sich strafbar, wenn sie ohne Befugnis ein Geheimnis weitergeben, das ihnen im Beruf anvertraut wurde. Es drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- § 316 StGBTrunkenheit im Verkehr
Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol oder anderer berauschender Mittel wie Cannabis nicht sicher fahren kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, auch bei Fahrlässigkeit. Für Cannabis gibt es dafür keinen festen Grenzwert, entscheidend ist die Fahruntüchtigkeit.
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 13a FeVKlärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet ein ärztliches Gutachten an, wenn Tatsachen auf eine Cannabisabhängigkeit hindeuten. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten, die MPU, ordnet sie an, wenn Anzeichen für Missbrauch vorliegen, wiederholt Verstöße im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden oder die Fahrerlaubnis deswegen entzogen war. Verstöße allein gegen das Verbot für Fahranfänger zählen dabei nicht.
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- § 8 ASiGUnabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei und dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und müssen die ärztliche Schweigepflicht beachten, auch gegenüber dem Arbeitgeber.
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1)
- § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1Keine Beschäftigung bei erkennbarer Gefahr
Der Unternehmer, in der Regel der Arbeitgeber, darf Versicherte nicht mit einer Arbeit beschäftigen, wenn sie erkennbar nicht in der Lage sind, sie ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen. Aus welchem Grund jemand dazu nicht in der Lage ist, lässt die Vorschrift offen.
- § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1Kein Rausch bei der Arbeit
Bist du gesetzlich unfallversichert, etwa als Beschäftigte oder Beschäftigter, darfst du dich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel nicht in einen Zustand versetzen, in dem du dich selbst oder andere gefährden kannst. Das gilt nach Abs. 3 auch für Medikamente. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 32).
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- § 31 Abs. 6 SGB VCannabis auf Kassenrezept
Gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabis als Extrakt in standardisierter Qualität und auf Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Getrocknete Blüten zahlt die Krankenkasse seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr.
- § 31a SGB VMedikationsplan
Bist du gesetzlich versichert und wendest gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel an, hast du Anspruch auf einen Medikationsplan, auf Papier und elektronisch. Darin stehen die verordneten Mittel, Arzneimittel, die du ohne Rezept nimmst, und wichtige Medizinprodukte.
Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
- § 3 MedCanGVerschreibung und Abgabe
Cannabis zu medizinischen Zwecken dürfen nur Ärztinnen und Ärzte verschreiben, Zahn- und Tierärzte nicht. Abgegeben wird es nur in Apotheken gegen Rezept.
Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG)
- § 1 BNichtrSchGRauchverbot
Verboten ist das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, auch mit E-Zigaretten, erhitzten Tabakerzeugnissen und Verdampfern, in Einrichtungen des Bundes, in Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Fahrgastschiffen des öffentlichen Personenverkehrs und in Bahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen. Das Verbot gilt in Gebäuden und vollständig umschlossenen Räumen, nicht aber in Räumen, die jemandem allein zum Wohnen oder Übernachten überlassen sind. Eigene, gekennzeichnete Raucherräume sind erlaubt, in Bussen und Straßenbahnen aber nicht.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 26 BGBVorstand und Vertretung
Jeder Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er ist also sein gesetzlicher Vertreter. Die Satzung kann den Umfang dieser Vertretungsmacht beschränken. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)
- § 49 VwVfG NRWWiderruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
Eine rechtmäßige Erlaubnis darf die Behörde nur in gesetzlich bestimmten Fällen widerrufen, etwa wenn sich die Tatsachen nachträglich geändert haben oder um schwere Nachteile für das Gemeinwohl abzuwenden. Wegen einer geänderten Rechtsvorschrift geht das nur, solange die Erlaubnis noch nicht genutzt wurde. In diesen Fällen gibt es auf Antrag eine Entschädigung für den Vermögensnachteil, der im Vertrauen auf die Erlaubnis entstanden ist, soweit das Vertrauen schutzwürdig ist.
- § 49 Abs. 6 VwVfG NRWEntschädigung nach einem Widerruf
Widerruft die Behörde eine rechtmäßige Erlaubnis, weil sich Tatsachen oder Rechtsvorschriften geändert haben oder um schwere Nachteile für das Gemeinwohl abzuwenden, entschädigt sie auf Antrag den Vermögensnachteil, der im Vertrauen auf die Erlaubnis entstanden ist, soweit dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Ersetzt wird höchstens das Interesse am Fortbestand der Erlaubnis, und den Antrag kann man nur innerhalb eines Jahres stellen, nachdem die Behörde auf diese Frist hingewiesen hat. Über Streit um die Entschädigung entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
- § 25 Abs. 1 TDDDGSpeichern und Auslesen auf deinem Gerät
Informationen auf deinem Gerät speichern oder von dort auslesen, etwa mit Cookies oder im Local Storage, darf eine Website grundsätzlich nur mit deiner Einwilligung. Vorher muss sie dich klar und umfassend informieren.
- § 25 Abs. 2 TDDDGAusnahmen ohne Einwilligung
Keine Einwilligung braucht es, wenn das Speichern oder Auslesen allein dazu dient, eine Nachricht zu übertragen, oder wenn es unbedingt nötig ist, damit ein Dienst funktioniert, den du ausdrücklich nutzen willst.
- § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDGUnbedingt erforderlich für einen gewünschten Dienst
Ohne deine Einwilligung darf ein Anbieter Informationen auf deinem Gerät speichern oder dort auslesen, wenn das unbedingt erforderlich ist, um einen digitalen Dienst bereitzustellen, den du ausdrücklich gewünscht hast. In allen anderen Fällen braucht es deine Einwilligung, außer das Speichern dient allein der Übertragung einer Nachricht (Nr. 1).
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVOEinwilligung
Eine Verarbeitung ist erlaubt, wenn du vorher eingewilligt hast. Die Einwilligung muss freiwillig sein, für einen bestimmten Zweck gelten und auf klaren Informationen beruhen. Du erteilst sie durch eine eindeutige Handlung, etwa ein Häkchen oder einen Klick.
- Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVOVertrag
Eine Verarbeitung ist erlaubt, soweit sie nötig ist, um einen Vertrag mit dir zu erfüllen oder auf deine Anfrage hin vorzubereiten. Bei uns ist das vor allem die Mitgliedschaft und der Weg dorthin.
- Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVOBerechtigtes Interesse
Eine Verarbeitung ist erlaubt, wenn sie für ein berechtigtes Interesse nötig ist und deine Interessen und Grundrechte nicht überwiegen. Wer sich darauf stützt, muss abwägen und das Interesse nennen. Du kannst widersprechen (Art. 21 DSGVO).
- Art. 7 Abs. 3 DSGVOWiderruf der Einwilligung
Eine Einwilligung kannst du jederzeit widerrufen, und das muss so einfach sein wie das Erteilen. Der Widerruf wirkt für die Zukunft: Was bis dahin auf ihrer Grundlage geschah, bleibt rechtmäßig.
- Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVOAusdrückliche Einwilligung bei besonderen Daten
Gesundheitsdaten und einige andere besonders schützenswerte Daten dürfen grundsätzlich nicht verarbeitet werden. Eine Ausnahme ist deine ausdrückliche Einwilligung für bestimmte Zwecke. Ausdrücklich heißt: klar erklärt und gerade auf diese Daten bezogen.
- Art. 11 DSGVOVerarbeitung ohne Identifizierung
Muss eine Stelle für ihren Zweck nicht wissen, wer du bist, braucht sie keine zusätzlichen Daten zu sammeln, nur um Rechte wie Auskunft oder Löschung erfüllen zu können. Kann sie dich nicht zuordnen, gelten die Rechte aus Art. 15 bis 20 nicht, außer du lieferst selbst Angaben, mit denen die Zuordnung gelingt.
- Art. 15 DSGVOAuskunft
Du kannst fragen, ob Daten über dich verarbeitet werden. Wenn ja, bekommst du eine Kopie und erfährst unter anderem Zweck, Empfänger, Speicherdauer und Herkunft der Daten.
- Art. 16 DSGVOBerichtigung
Sind Daten über dich falsch oder unvollständig, kannst du verlangen, dass sie unverzüglich berichtigt oder ergänzt werden.
- Art. 17 DSGVOLöschung
Du kannst verlangen, dass Daten gelöscht werden, etwa wenn sie für ihren Zweck nicht mehr nötig sind, du eine Einwilligung widerrufst oder erfolgreich widersprichst. Grenzen setzen zum Beispiel gesetzliche Aufbewahrungspflichten.
- Art. 18 DSGVOEinschränkung der Verarbeitung
Daten werden dann nur noch gespeichert, aber nicht weiter genutzt. Das kannst du etwa verlangen, solange geprüft wird, ob die Daten stimmen oder ob dein Widerspruch greift.
- Art. 20 DSGVODatenübertragbarkeit
Daten, die du selbst bereitgestellt hast und die mit deiner Einwilligung oder für einen Vertrag automatisiert verarbeitet werden, bekommst du in einem gängigen, maschinenlesbaren Format. Auf Wunsch gehen sie direkt an eine andere Stelle, soweit das technisch machbar ist.
- Art. 21 DSGVOWiderspruch
Stützt sich eine Verarbeitung auf ein berechtigtes Interesse, kannst du aus Gründen deiner besonderen Situation widersprechen. Dann muss sie enden, außer es gibt zwingende schutzwürdige Gründe, die überwiegen, oder die Daten werden für Rechtsansprüche gebraucht.
- Art. 26 DSGVOGemeinsam Verantwortliche
Legen zwei oder mehr Stellen gemeinsam fest, wofür und wie Daten verarbeitet werden, sind sie gemeinsam verantwortlich. Sie regeln in einer Vereinbarung, wer welche Pflichten erfüllt. Deine Rechte kannst du gegenüber jeder von ihnen geltend machen.
- Art. 28 DSGVOAuftragsverarbeiter
Lässt eine Stelle Daten von einem Dienstleister verarbeiten, etwa einem Hoster, darf sie nur Anbieter wählen, die ausreichende Garantien für den Datenschutz bieten. Beide schließen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Der Dienstleister verarbeitet die Daten dann nur nach Weisung und nicht für eigene Zwecke.
- Art. 45 DSGVOÜbermittlung auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Daten dürfen in ein Land außerhalb der EU gehen, wenn die EU-Kommission beschlossen hat, dass dort ein angemessenes Schutzniveau besteht. Für die USA gilt das seit Juli 2023 für Unternehmen, die nach dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert sind.
- Art. 77 DSGVOBeschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Meinst du, dass eine Verarbeitung gegen die DSGVO verstößt, kannst du dich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren, besonders in dem Land, in dem du wohnst oder arbeitest. Für dich ist das kostenlos.