Wo darf man in Dortmund kiffen?
In Dortmund gelten dieselben Regeln wie überall in Deutschland. Öffentlicher Konsum ist für Erwachsene erlaubt, aber nicht in Gegenwart von Minderjährigen, nicht in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlichen Sportstätten und Anbauvereinigungen und nicht zwischen 7 und 20 Uhr in Fußgängerzonen (§ 5 KCanG). Die Karte oben zeigt rund 1.300 solcher Zonen in Dortmund, viele kennen solche Karten als Bubatzkarte.
Was das Gesetz regelt
Das Konsumcannabisgesetz verbietet den Konsum von Cannabis an bestimmten Orten (§ 5 KCanG). Die Karte oben zeigt die Zonen, die die Stadt Dortmund dafür veröffentlicht. Sie ersetzt nicht den Blick in die Umgebung: Entscheidend ist die Lage vor Ort.
Überall: nicht in Gegenwart von Minderjährigen
Sind Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren unmittelbar dabei, ist Konsum verboten, egal ob draußen oder zu Hause (§ 5 Abs. 1 KCanG). Dieses Verbot kann keine Karte zeigen, es gilt überall.
In Sichtweite bestimmter Einrichtungen
Öffentlicher Konsum ist verboten in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten und jeweils in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 KCanG). Keine Sichtweite besteht laut Gesetz mehr, wenn der Abstand zum Eingangsbereich mehr als 100 Meter beträgt.
Die Kreise auf der Karte haben einen Radius von 100 Metern um den Standort der Einrichtung, wie ihn die Stadt erfasst hat, nicht um den Eingang. Sie sind deshalb eine Näherung: Nahe am Rand eines Kreises kann die Lage anders sein.
In Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
In Fußgängerzonen ist öffentlicher Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG). Danach gelten dort weiter die übrigen Verbote, also in Gegenwart von Minderjährigen und in Sichtweite der Einrichtungen.
Anbauvereinigungen und Bundeswehr
Verboten ist öffentlicher Konsum auch auf dem Gelände von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanG) sowie in militärischen Bereichen der Bundeswehr (§ 5 Abs. 3 KCanG). Diese Orte zeigt die Karte nicht.
Was sonst in Dortmund gilt, von Besitz und Eigenanbau bis zum Straßenverkehr, erklärt die Seite Cannabis in Dortmund.
Häufige Fragen
Darf ich in der Dortmunder Fußgängerzone kiffen?
Zwischen 7 und 20 Uhr nicht. Das gilt in allen Fußgängerzonen, in der Innenstadt etwa auf dem Westenhellweg und dem Ostenhellweg. Ab 20 Uhr ist Konsum dort nur erlaubt, wenn keine Minderjährigen dabei sind und keine Schule, kein Spielplatz und keine andere geschützte Einrichtung in Sichtweite liegt.
Gilt immer ein Abstand von 100 Metern?
Nicht ganz. Verboten ist Konsum in Sichtweite der Einrichtung. Bei mehr als 100 Metern Abstand zum Eingangsbereich besteht nach dem Gesetz keine Sichtweite mehr. Näher dran kommt es darauf an, ob der Eingang zu sehen ist. Die Karte zeichnet 100-Meter-Kreise um den Standort und ist deshalb eine Näherung.
Darf ich in der Nähe von Kindern kiffen?
Nein. In unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen unter 18 ist Konsum überall verboten, auch zu Hause und auch außerhalb der Zonen auf der Karte (§ 5 Abs. 1 KCanG).
Was kostet ein Verstoß in NRW?
Konsum in einer Verbotszone kostet in Nordrhein-Westfalen 50 bis 500 Euro, Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen 300 bis 1.000 Euro. Das steht im Bußgeldkatalog des Landes, den das Gesundheitsministerium NRW veröffentlicht hat.
Ist die Karte amtlich?
Nein. Wir zeichnen sie aus den Daten, die die Stadt Dortmund veröffentlicht. Die amtliche Karte findest du im Geoportal der Stadt Dortmund, der Link steht unten bei den Quellen.
Woher die Daten stammen
Die Zonen stammen aus dem Geodatendienst der Stadt Dortmund, die Namen der Einrichtungen aus dem Open-Data-Portal der Stadt. Die Karte selbst zeichnen wir aus Daten von OpenStreetMap; sie liegt auf unserem Server und lädt nichts von fremden Servern. Den Datenstand nennen wir unter der Karte. Die amtliche Karte findest du im Geoportal der Stadt Dortmund.
Ohne Gewähr
Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die Karte ist keine Rechtsberatung. Einrichtungen können fehlen, neu hinzukommen oder anders liegen, als die Daten zeigen. Maßgeblich sind das Gesetz und die Lage vor Ort.