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Warum Cannabis verboten wurde: die Geschichte bis heute

Seit dem Opiumgesetz von 1929 brauchte Cannabis in Deutschland eine Erlaubnis, strafbar wurde der Besitz 1971. Ursache war ein internationales Abkommen von 1925, kein Problem im Land. Die Geschichte bis zum Cannabisgesetz 2024, mit Quellen.

Cannabis war in Deutschland lange ein Arzneimittel und Hanf eine Nutzpflanze. Verboten wurde es nicht wegen eines Problems im Land, sondern weil ein internationales Abkommen es verlangte. Hier stehen die wichtigsten Daten von 1872 bis heute, jeweils mit Quelle.

Kurz gesagt: Seit dem Opiumgesetz vom 10. Dezember 1929 braucht der Umgang mit Indischem Hanf in Deutschland eine Erlaubnis. Ärztlich verschrieben werden konnte er weiter. Strafbar wurde der Besitz erst Ende 1971, nicht verkehrsfähig wurde Cannabisharz mit dem Betäubungsmittelgesetz von 1982. Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene Cannabis in festen Grenzen wieder besitzen und anbauen.

Arzneimittel im Kaiserreich

  • 1. Juni 1872: Das erste gemeinsame Arzneibuch des Deutschen Reichs (Pharmacopoea Germanica) führt Indischen Hanf, seinen Extrakt und eine Tinktur als Arzneimittel.
  • 1878: Im Deutschen Reich wächst Hanf als Faserpflanze auf rund 21.200 Hektar, die Hälfte davon in Baden und Württemberg.
  • 1911 bis 1912: Haager Opiumkonferenz: Italien bringt Indischen Hanf ein, nur die USA unterstützen das. Es bleibt bei dem Wunsch, Hanf zu untersuchen. Die Reichsregierung ist gegen Beschränkungen, ausdrücklich wegen seiner pharmazeutischen Bedeutung.
  • 24. Juli 1921: Der Präsident des Reichsgesundheitsamts schreibt an das Reichsinnenministerium: „Der indische Hanf wird in Deutschland missbräuchlich nicht benützt, das Haschischrauchen ist hier nicht üblich.“

Ein Missbrauchsproblem sah die Verwaltung bis in die 1920er Jahre nicht. Das erste Opiumgesetz von 1920 regelte Opium, Opiate und Kokain, Cannabis nicht.

Genf 1925 und das Opiumgesetz 1929

  • Dezember 1924: Auf der Zweiten Opiumkonferenz des Völkerbunds in Genf beantragt der ägyptische Delegierte, Haschisch einzubeziehen. Hanf stand nicht auf der Tagesordnung. Südafrika hatte 1923 Ähnliches beim Völkerbund angeregt.
  • 14. Februar 1925: Das Plenum nimmt den Text zu Hanf an. Nur Siam stimmt dagegen. Die deutsche Delegation beteiligt sich laut dem Historiker Tilmann Holzer nicht an der Debatte.
  • 19. Februar 1925: Das Internationale Opiumabkommen wird unterzeichnet. Es regelt die Ausfuhr von Hanfharz zwischen Staaten, nicht Anbau und Konsum im Inland.
  • 15. August 1929: Deutschland hinterlegt die Ratifikation.
  • 10. Dezember 1929: Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz): Indischer Hanf steht unter den erfassten Stoffen. Der Umgang braucht eine Erlaubnis, die ärztliche Verschreibung bleibt möglich.

„Verboten“ hieß 1929 also nicht, dass Cannabis ganz aus dem Verkehr verschwand. Strafbar war der Handel ohne Erlaubnis, nicht der Besitz als solcher.

Bundesrepublik: Verschärfung 1971 und Betäubungsmittelgesetz 1982

  • 30. März 1961: Einheitsübereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe: Cannabis kommt unter internationale Kontrolle, der nichtmedizinische Gebrauch soll beendet werden. Die Bundesrepublik ratifiziert 1973.
  • 22. Dezember 1971: Änderung des Opiumgesetzes: Besitz wird als solcher strafbar, in besonders schweren Fällen drohen bis zu zehn Jahre Haft. Ab Januar 1972 heißt das Gesetz Betäubungsmittelgesetz.
  • 19. Dezember 1973: In der DDR verbietet das Suchtmittelgesetz ausdrücklich den Verkehr mit Cannabis.
  • 1. Januar 1982: Das neue Betäubungsmittelgesetz tritt in Kraft. Cannabisharz steht in Anlage I, der Liste der nicht verkehrsfähigen Stoffe. Auch der Anbau von Faserhanf ist damit verboten.
  • 1996: Faserhanf mit höchstens 0,3 Prozent THC darf wieder angebaut werden.

Die Bundesregierung begründete die Verschärfung 1971 unter anderem damit, es sei „mit großer Wahrscheinlichkeit [...] davon auszugehen, daß die Droge eine Schrittmacherfunktion ausübt“, und eine Freigabe würde gegen das Genfer Abkommen von 1925 verstoßen.

Das Bundesverfassungsgericht 1994

  • 1992: Mit § 31a des Betäubungsmittelgesetzes kann die Staatsanwaltschaft bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch von der Verfolgung absehen.
  • 9. März 1994: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Vorlagen unter anderem des Landgerichts Lübeck (BVerfGE 90, 145).

Das Gericht hielt das Verbot für verfassungsgemäß: „Für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG. Ein ‚Recht auf Rausch‘, das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht.“ Beim gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen ohne Gefahr für andere müssten die Behörden aber „grundsätzlich“ von der Verfolgung absehen. Zur Begründung von 1971 hielt es fest, die Auffassung, Cannabis habe eine „Schrittmacherfunktion“ auf härtere Drogen hin, werde „überwiegend abgelehnt“.

Cannabis als Medizin 2017

  • 19. Januar 2017: Der Bundestag beschließt einstimmig das Gesetz „Cannabis als Medizin“.
  • 10. März 2017: Das Gesetz tritt in Kraft: Ärztinnen und Ärzte können Blüten und Extrakte verschreiben, unter Voraussetzungen zahlt die Krankenkasse. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entsteht eine Cannabisagentur.
  • 2. Dezember 2020: Die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen streicht Cannabis aus Anhang IV des Einheitsübereinkommens, der strengsten Liste. In Anhang I bleibt es.

Der Weg zum Cannabisgesetz 2021 bis 2024

  • 7. Dezember 2021: Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP: Geplant ist die kontrollierte Abgabe an Erwachsene „in lizenzierten Geschäften“.
  • 26. Oktober 2022: Das Bundeskabinett billigt Eckpunkte.
  • 12. April 2023: Zwei-Säulen-Modell: Säule 1 privater und gemeinschaftlicher Anbau, Säule 2 regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten.
  • 16. August 2023: Das Kabinett beschließt den Gesetzentwurf, nur für Säule 1.
  • 23. Februar 2024: Der Bundestag beschließt das Cannabisgesetz: 404 Ja, 226 Nein, 4 Enthaltungen.
  • 22. März 2024: Im Bundesrat finden die Anträge auf den Vermittlungsausschuss keine Mehrheit.
  • 1. April 2024: Konsumcannabisgesetz und Medizinal-Cannabisgesetz treten in Kraft. Erwachsene dürfen Cannabis in festen Grenzen besitzen und anbauen.
  • 20. Juni 2024: Ein Änderungsgesetz passt KCanG und MedCanG an. Seitdem ist das KCanG unverändert.
  • 1. Juli 2024: Die Regeln für Anbauvereinigungen gelten.

Die zweite Säule kam nie. Die Bundesregierung erklärte im September 2026, der Koalitionsvertrag sehe regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten nicht vor.

Seit 2025

  • 9. April 2025: Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD: „Im Herbst 2025 führen wir eine ergebnisoffene Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis durch.“
  • 29. September 2025: Erster Zwischenbericht der wissenschaftlichen Evaluation (EKOCAN).
  • 8. Oktober 2025: Das Kabinett beschließt eine Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes: Blüten nur nach persönlichem Kontakt in der Praxis, kein Versand.
  • 1. April 2026: Zweiter Zwischenbericht der Evaluation, mit Daten des Bundeskriminalamts.
  • 22. September 2026: Laut Bundesregierung ist die Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes noch in der parlamentarischen Beratung.
  • 1. April 2028: Der umfassende Evaluationsbericht soll vorliegen (§ 43 KCanG).

Getrocknete Blüten nennt § 31 Abs. 6 SGB V inzwischen nicht mehr als Kassenleistung. Wie es mit dem KCanG weitergeht, ist offen. Stand Oktober 2026 gilt es in der Fassung vom 20. Juni 2024.

Warum wurde Cannabis verboten?

Belegt

  • Deutschland setzte 1929 eine internationale Verpflichtung um. Ein eigenes Problem gab es nach den Akten nicht: Das Reichsgesundheitsamt sah 1921 keinen Missbrauch, das Auswärtige Amt hielt den ägyptischen Vorschlag 1925 für „ohne technisches und kommerzielles Interesse“. Auch die Bundesregierung berief sich 1971 auf das Genfer Abkommen und das Einheitsübereinkommen.
  • Ägypten brachte Haschisch 1924 in Genf auf. Sein Delegierter sprach von 30 bis 60 Prozent der Fälle von „Wahnsinn“ durch Haschisch. Der Jahresbericht einer Kairoer Klinik von 1920/21 führte 19 von 715 Aufnahmen darauf zurück. Den Delegierten lagen keine förmlichen Belege vor.
  • Deutsche Pharmainteressen spielten eine Rolle, aber anders als oft erzählt: 1911 war die Reichsregierung gegen Beschränkungen für Hanf, gerade wegen seiner Bedeutung als Arzneimittel. Die Ratifikation zog sich von 1925 bis 1929 hin, laut Holzer wegen Interessen bei Opiaten und Kokain.

Umstritten

Oft heißt es, Deutschland habe 1925 zugestimmt, weil Ägypten im Gegenzug kein Einfuhrverbot für deutsches Heroin erlassen würde. Diese These verbreiten vor allem Interessenverbände und Aktivistenseiten, jeweils ohne Beleg aus Akten oder Protokollen, und in sich widersprüchlich. Dagegen spricht, was Holzer aus dem Bundesarchiv und den Konferenzprotokollen zitiert: Deutschland saß nicht in dem Ausschuss, der im Dezember 1924 abstimmte, beteiligte sich nicht an der Debatte, und im Plenum stimmte außer Siam niemand dagegen. Die These ist nicht belegt und nach der Aktenlage unwahrscheinlich. Endgültig klären ließe sie sich nur mit den vollständigen Protokollen.

Nicht haltbar

  • „Seit 1929 ist Cannabis komplett verboten.“ Die medizinische Verwendung blieb erlaubt, der Besitz wurde erst 1971 strafbar.
  • „Das deutsche Verbot geht auf den US-Drogenbeauftragten Anslinger und den Marihuana Tax Act zurück.“ Der Tax Act stammt von 1937, acht Jahre nach dem Opiumgesetz. Indirekt wirkten die USA erst über das Einheitsübereinkommen von 1961.
  • „Deutschland verbot Cannabis 1929 wegen der Gesundheitsgefahren.“ Dafür gibt es keinen Beleg, die Akten zeigen das Gegenteil.

Was heute gilt, erklärt Das Cannabisgesetz einfach erklärt. Wie andere Länder Cannabis regeln, steht im Rechtsvergleich.

Merke: Deutschland verbot Cannabis 1929, weil ein internationales Abkommen es verlangte, nicht wegen eines Problems im Land. Strafbar wurde der Besitz erst 1971. Seit April 2024 sind Besitz und Anbau für Erwachsene in Grenzen wieder erlaubt.

Quellen

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