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Wissen · Risiken kennen

Straßenverkehr und Recht

Stand: 7. Oktober 2026

Kurz gesagt

Am Steuer gilt ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum, in der Probezeit oder unter 21 zählt schon jede THC-Wirkung. Sich nüchtern zu fühlen reicht nicht. Das KCanG regelt außerdem, wo Konsum verboten ist, wie viel du besitzen darfst und dass du nichts weitergeben darfst.

Grenzwert und Bußgeld

Wer ein Kraftfahrzeug mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum fährt, handelt ordnungswidrig (§ 24a Abs. 1a StVG). Ab 3,5 ng/ml darfst du außerdem während der Fahrt keinen Alkohol trinken und nicht unter Alkoholwirkung losfahren, auch weit unter 0,5 Promille (§ 24a Abs. 2a StVG). Der Grenzwert ist niedrig: Laut der Expertengruppe des Verkehrsministeriums kann die Fahrsicherheit bei diesem Wert schon beeinträchtigt sein; das Risiko ist vergleichbar mit 0,2 Promille beim Alkohol. Beeinträchtigungen können auch darunter auftreten.

Bußgeld und Fahrverbot bei THC am Steuer

Erster Verstoß ab 3,5 ng/ml1 Monat Fahrverbot
500 €
Mit einem Voreintrag3 Monate Fahrverbot
1.000 €
Mit mehreren Voreinträgen3 Monate Fahrverbot
1.500 €
Zusammen mit Alkohol1 Monat Fahrverbot
1.000 €
Mit Alkohol und einem Voreintrag3 Monate Fahrverbot
1.500 €
Mit Alkohol und mehreren Voreinträgen3 Monate Fahrverbot
2.000 €
Probezeit oder unter 21jede THC-Wirkung zählt
250 €
Regelsätze nach dem Bußgeldkatalog (BKatV Nr. 242, 243a, 243b), Stand 24.09.2026. Wer nicht sicher fahren kann, macht sich zusätzlich strafbar (§ 316 StGB).

Probezeit und unter 21

In der Probezeit und vor dem 21. Geburtstag gilt nicht nur der Grenzwert von 3,5 ng/ml: Du darfst weder während der Fahrt konsumieren noch unter THC-Wirkung losfahren (§ 24c StVG). Ausgenommen ist THC aus einem ärztlich verschriebenen Arzneimittel, das du wie verordnet nimmst.

Wer nicht sicher fahren kann, macht sich strafbar

Unabhängig vom Grenzwert gilt: Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen berauschender Mittel nicht sicher fahren kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, auch bei Fahrlässigkeit (§ 316 StGB).

Führerschein und MPU

Deuten Tatsachen auf eine Abhängigkeit, verlangt die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten. Sie ordnet eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an bei Anzeichen für Missbrauch, bei wiederholten Verstößen unter Cannabiseinfluss oder nachdem die Fahrerlaubnis deshalb entzogen wurde (§ 13a FeV).

Gefühlt nüchtern reicht nicht

In einer Studie trauten sich viele das Fahren schon wieder zu, obwohl ihre Leistung noch deutlich schlechter war. Einschränkungen und ein erhöhtes Unfallrisiko können bleiben, auch wenn die spürbare Wirkung vorbei ist. Deshalb gilt: Wer konsumiert hat, fährt nicht, bis genug Zeit vergangen ist.

Wie lange das ist, lässt sich bei Cannabis nicht genau sagen, weil Menge, Wirkstoffgehalt und Konsumgewohnheiten stark schwanken. Die Fachgesellschaften für Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin empfehlen diese Wartezeiten als Untergrenze:

Wie lange nach dem Konsum warten?

  1. Mindestens 12 Stundengelegentlich, eine moderate Menge geraucht oder verdampft
  2. Mindestens 24 StundenWirkstoffgehalt unbekannt oder größere Menge
  3. Mehr als 24 Stundengegessen oder getrunken
  4. Meist 3 bis 5 Tageregelmäßig an mehreren Tagen pro Woche, moderate Mengen
  5. Mehrere Wochentäglich oder mehrmals täglich

Gelegentlich heißt: Zwischen zwei Konsumtagen liegen mehrere Tage. Als moderate Menge gelten höchstens 25 mg THC. Genau vorhersagen lässt sich das bei Cannabis nicht. Wer unsicher ist, lässt das Auto stehen.

Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, Mai 2024.

Was Tests nachweisen

Bei Kontrollen dienen Speicheltests als Vortest, entscheidend ist die Blutprobe. Andere Tests, etwa im Urin oder in Haaren, finden Abbauprodukte noch lange nach dem Rausch.

Was welcher Test zeigt

SpeichelKonsum der letzten Stunden

Vortest bei Kontrollen. Entscheidend für das Bußgeld ist danach die Blutprobe.

BlutTHC einige Stunden, bei häufigem Konsum länger

Maßgeblich für den Grenzwert. Bei regelmäßigem Konsum lagert sich THC im Fettgewebe ein und wird nach und nach wieder abgegeben.

UrinAbbauprodukte einige Tage bis über einen Monat

Nach einmaligem Konsum etwa drei Tage, bei täglichem Konsum zehn bis 15 Tage, bei starkem Dauerkonsum auch über 30 Tage.

HaareMonate

Zeigt Konsum weit zurück, nicht den aktuellen Rausch.

üblicher Zeitraumbei häufigem Konsum

Wie lange etwas nachweisbar ist, schwankt stark mit Menge, Häufigkeit und Stoffwechsel. Die Balken zeigen Größenordnungen, keine genauen Fristen. Quellen: drugcom (BIÖG); Expertengruppe THC-Grenzwert, BMDV 2024; Moeller u. a., Mayo Clinic Proceedings 2008.

Wo Konsum verboten ist

Verboten ist Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen. Öffentlich verboten ist er außerdem in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in Anbauvereinigungen, jeweils auch in Sichtweite; die endet bei mehr als 100 Metern Abstand zum Eingang. In Fußgängerzonen ist Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten (§ 5 KCanG).

Wo Konsum verboten ist

In Gegenwart von MinderjährigenÜberall, sobald Kinder oder Jugendliche in unmittelbarer Nähe sind.

Schulenund in Sichtweite

Kinderspielplätzeund in Sichtweite

Kinder- und Jugendeinrichtungenund in Sichtweite

Öffentliche Sportstättenund in Sichtweite

Anbauvereinigungenund in Sichtweite

Fußgängerzonenvon 7 bis 20 Uhr

Die Sichtweite endet bei mehr als 100 Metern Abstand zum Eingang. In NRW kostet Konsum in einer Verbotszone 50 bis 500 Euro, in Gegenwart Minderjähriger 300 bis 1.000 Euro. Wo das in Dortmund gilt, zeigt unsere Karte der Verbotszonen.

Quellen: § 5 KCanG; Bußgeldkatalog NRW.

Besitz und Aufbewahrung

Ab 18 sind unterwegs bis zu 25 Gramm erlaubt, zu Hause bis zu 50 Gramm und drei lebende Pflanzen (§ 3 KCanG). Wer mehr besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat. Zu Hause muss Cannabis vor dem Zugriff anderer geschützt sein, besonders vor Kindern und Jugendlichen; ein Verstoß kann bis zu 30.000 Euro kosten (§§ 10, 36 KCanG).

Keine Weitergabe an andere

Cannabis aus einer Anbauvereinigung darf nicht an andere weitergegeben werden, auch nicht an Erwachsene (§ 19 Abs. 4 KCanG). Unerlaubte Weitergabe ist strafbar, bei Weitergabe an Minderjährige durch Erwachsene über 21 drohen in der Regel drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 34 KCanG).

Besitz und Weitergabe auf einen Blick

  1. Unter 18VerbotenBesitz, Erwerb und Anbau
  2. Ab 18, unterwegsBis 25 GrammMehr ist eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat.
  3. Ab 18, zu HauseBis 50 Gramm und 3 PflanzenSicher vor Kindern und Jugendlichen verwahrt.
  4. WeitergabeAn andere verbotenAuch an Erwachsene, auch verschenkt.
Quelle: KCanG §§ 2, 3, 9, 10, 19.

Bußgelder in NRW

Nach dem Bußgeldkatalog des Landes kostet Konsum in Gegenwart Minderjähriger 300 bis 1.000 Euro, Konsum in Verbotszonen 50 bis 500 Euro. Die Sätze gelten für einen ersten vorsätzlichen Verstoß und verdoppeln sich bei Wiederholung innerhalb von drei Jahren.

Bußgelder in NRW

Konsum in einer Verbotszone50 bis 500 €
Konsum in Gegenwart Minderjähriger300 bis 1.000 €
Unterwegs mehr als 25 bis 30 Gramm250 bis 1.000 €
Zu Hause mehr als 50 bis 60 Gramm250 bis 1.000 €
Regelsätze für einen ersten vorsätzlichen Verstoß. Bei Wiederholung innerhalb von drei Jahren verdoppeln sie sich, bei Fahrlässigkeit halbieren sie sich. Unerlaubte Werbung für Cannabis kostet 150 bis 30.000 €. Quelle: Bußgeldkatalog NRW, MAGS.

Was die Evaluation bisher zeigt

Das Gesetz schreibt eine unabhängige wissenschaftliche Evaluation vor (§ 43 KCanG). Sie liegt beim Forschungsverbund EKOCAN: dem Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, dem Universitätsklinikum Düsseldorf und dem Institut für Kriminologie der Universität Tübingen. Der Verbund hat den ersten Zwischenbericht im September 2025 vorgelegt, rund 18 Monate nach Inkrafttreten, und den zweiten zum 1. April 2026. Untersucht werden Kinder- und Jugendschutz, Gesundheitsschutz und cannabisbezogene Kriminalität. Die Ergebnisse sind vorläufig, die Evaluation läuft bis April 2028.

Die Evaluation nach zwei Jahren

Was sich bisher zeigt

  • JugendlicheKonsum stabil oder leicht rückläufig. Die Risiken werden eher ernster genommen als vorher.
  • ErwachseneDer Anstieg seit etwa 15 Jahren setzt sich fort. Einen Sprung durch das Gesetz zeigen die Daten nicht.
  • StraßenverkehrKeine maßgebliche Veränderung bei Fahrten unter Cannabiseinfluss und bei Verletzten und Getöteten.
  • KinderVergiftungen waren vorher und sind jetzt äußerst selten.
  • Strafverfolgung60 bis 80 % weniger Cannabisdelikte, vor allem weil der Besitz kleiner Mengen nicht mehr verfolgt wird.

Wo es hakt

  • FrühinterventionJugendliche kommen seltener in Programme wie FreD, weil die Justiz kaum noch dorthin vermittelt.
  • SuchtberatungJunge Erwachsene nutzen sie seltener, obwohl mehr von ihnen wegen Cannabis behandelt werden.
  • Starke ProdukteDas Angebot wächst, vor allem bei Medizinalcannabis aus Online-Apotheken. Das kann die psychische Gesundheit stärker belasten.
  • SchwarzmarktWeiter aktiv. Der Zoll stellte 2025 mehr als viermal so viel sicher wie im Vorjahr.
  • AnbauvereinigungenBis Oktober 2025 nur 366 genehmigt. Höchstens 3,5 % der Konsumierenden konnten sich dort versorgen.
Vorläufige, beschreibende Ergebnisse; die Evaluation läuft bis April 2028. Quelle: EKOCAN, 1. Zwischenbericht (September 2025) und 2. Zwischenbericht (April 2026).

Quellen

Kurz erklärt

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