Grenzwert und Bußgeld
Wer ein Kraftfahrzeug mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum fährt, handelt ordnungswidrig (§ 24a Abs. 1a StVG). Wer dazu Alkohol trinkt, riskiert mehr (§ 24a Abs. 2a StVG). Der Grenzwert ist niedrig: Nach der Expertengruppe des Verkehrsministeriums kann dieser Wert die Fahrsicherheit schon beeinträchtigen, das Risiko ist vergleichbar mit 0,2 Promille beim Alkohol. Beeinträchtigungen können auch darunter auftreten.
Bußgeld und Fahrverbot bei THC am Steuer
Probezeit und unter 21
In der Probezeit und vor dem 21. Geburtstag gilt am Steuer: gar kein THC. Du darfst weder während der Fahrt konsumieren noch unter THC-Wirkung losfahren (§ 24c StVG). Ausgenommen sind verschriebene Medikamente.
Wer nicht sicher fahren kann, macht sich strafbar
Unabhängig vom Grenzwert gilt: Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen berauschender Mittel nicht sicher fahren kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, auch bei Fahrlässigkeit (§ 316 StGB).
Führerschein und MPU
Deuten Tatsachen auf eine Abhängigkeit, verlangt die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ordnet sie an bei Anzeichen für Missbrauch, bei wiederholten Verstößen unter Cannabiseinfluss oder nachdem die Fahrerlaubnis deshalb entzogen wurde (§ 13a FeV).
Gefühlt nüchtern reicht nicht
In einer Studie trauten sich viele das Fahren schon wieder zu, obwohl ihre Leistung noch deutlich schlechter war. Einschränkungen können bleiben, wenn die spürbare Wirkung vorbei ist, und das Unfallrisiko ist erhöht. Deshalb gilt: Wer konsumiert hat, fährt nicht, bis genug Zeit vergangen ist.
Wie lange das ist, lässt sich bei Cannabis nicht genau sagen, weil Menge, Wirkstoffgehalt und Konsumgewohnheiten stark schwanken. Die Fachgesellschaften für Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin empfehlen diese Wartezeiten als Untergrenze:
Wie lange nach dem Konsum warten?
- Mindestens 12 Stundengelegentlich, eine moderate Menge geraucht oder verdampft
- Mindestens 24 StundenWirkstoffgehalt unbekannt oder größere Menge
- Mehr als 24 Stundengegessen oder getrunken
- Meist 3 bis 5 Tageregelmäßig an mehreren Tagen pro Woche, moderate Mengen
- Mehrere Wochentäglich oder mehrmals täglich
Gelegentlich heißt: Zwischen zwei Konsumtagen liegen mehrere Tage. Als moderate Menge gelten höchstens 25 mg THC. Genau vorhersagen lässt sich das bei Cannabis nicht. Wer unsicher ist, lässt das Auto stehen.
Was Tests nachweisen
Bei Kontrollen kommen Speicheltests als Vortest zum Einsatz, entscheidend ist die Blutprobe. Andere Tests, etwa im Urin oder in Haaren, finden Abbauprodukte noch lange nach dem Rausch.
Was welcher Test zeigt
SpeichelKonsum der letzten Stunden
Vortest bei Kontrollen. Entscheidend für das Bußgeld ist danach die Blutprobe.
BlutTHC einige Stunden, bei häufigem Konsum länger
Maßgeblich für den Grenzwert. Bei regelmäßigem Konsum lagert sich THC im Fettgewebe ein und wird nach und nach wieder abgegeben.
UrinAbbauprodukte etwa 30 Tage
Bei regelmäßigem Konsum noch länger.
HaareMonate
Zeigt Konsum weit zurück, nicht den aktuellen Rausch.
üblicher Zeitraumbei häufigem Konsum
Wo Konsum verboten ist
In unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen, in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlichen Sportstätten und in Anbauvereinigungen, jeweils auch in Sichtweite; die endet bei mehr als 100 Metern Abstand zum Eingang. In Fußgängerzonen ist Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten (§ 5 KCanG).
Wo Konsum verboten ist
In Gegenwart von MinderjährigenÜberall, sobald Kinder oder Jugendliche in unmittelbarer Nähe sind.
Schulenund in Sichtweite
Kinderspielplätzeund in Sichtweite
Kinder- und Jugendeinrichtungenund in Sichtweite
Öffentliche Sportstättenund in Sichtweite
Anbauvereinigungenund in Sichtweite
Fußgängerzonenvon 7 bis 20 Uhr
Die Sichtweite endet bei mehr als 100 Metern Abstand zum Eingang. In NRW kostet Konsum in einer Verbotszone 50 bis 500 Euro, in Gegenwart Minderjähriger 300 bis 1.000 Euro. Wo das in Dortmund gilt, zeigt unsere Karte der Verbotszonen.
Besitz und Aufbewahrung
Ab 18 sind unterwegs bis zu 25 Gramm erlaubt, zu Hause bis zu 50 Gramm und drei lebende Pflanzen (§ 3 KCanG). Wer mehr besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat. Zu Hause muss Cannabis vor dem Zugriff anderer geschützt sein, besonders vor Kindern und Jugendlichen; ein Verstoß kann bis zu 30.000 Euro kosten (§§ 10, 36 KCanG).
Keine Weitergabe an andere
Cannabis aus einer Anbauvereinigung darf nicht an andere weitergegeben werden, auch nicht an Erwachsene (§ 19 Abs. 4 KCanG). Unerlaubte Weitergabe ist strafbar, bei Weitergabe an Minderjährige durch Erwachsene über 21 drohen in der Regel drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 34 KCanG).
Besitz und Weitergabe auf einen Blick
- Unter 18VerbotenBesitz, Erwerb und Anbau
- Ab 18, unterwegsBis 25 GrammMehr ist eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat.
- Ab 18, zu HauseBis 50 Gramm und 3 PflanzenSicher vor Kindern und Jugendlichen verwahrt.
- WeitergabeAn andere verbotenAuch an Erwachsene, auch verschenkt.
Bußgelder in NRW
Nach dem Bußgeldkatalog des Landes kostet Konsum in Gegenwart Minderjähriger 300 bis 1.000 Euro, Konsum in Verbotszonen 50 bis 500 Euro. Die Sätze gelten für einen ersten vorsätzlichen Verstoß und verdoppeln sich bei Wiederholung innerhalb von drei Jahren.
Bußgelder in NRW
Was die Evaluation bisher zeigt
Das Gesetz schreibt eine unabhängige wissenschaftliche Evaluation vor (§ 43 KCanG). Sie liegt beim Forschungsverbund EKOCAN: dem Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, dem Universitätsklinikum Düsseldorf und dem Institut für Kriminologie der Universität Tübingen. Den ersten Zwischenbericht hat der Verbund im September 2025 vorgelegt, rund 18 Monate nach Inkrafttreten, den zweiten zum 1. April 2026. Untersucht werden Kinder- und Jugendschutz, Gesundheitsschutz und cannabisbezogene Kriminalität. Die Ergebnisse sind vorläufig, die Evaluation läuft bis April 2028.
Die Evaluation nach zwei Jahren
Was sich bisher zeigt
- JugendlicheKonsum stabil oder leicht rückläufig. Die Risiken werden eher ernster genommen als vorher.
- ErwachseneDer Anstieg seit etwa 15 Jahren setzt sich fort. Einen Sprung durch das Gesetz zeigen die Daten nicht.
- StraßenverkehrKeine maßgebliche Veränderung bei Fahrten unter Cannabiseinfluss und bei Verletzten und Getöteten.
- KinderVergiftungen waren vorher und sind nachher äußerst selten.
- Strafverfolgung60 bis 80 % weniger Cannabisdelikte, vor allem weil Konsum und Besitz kleiner Mengen nicht mehr verfolgt werden.
Wo es hakt
- FrühinterventionJugendliche kommen seltener in Programme wie FreD, weil die Justiz kaum noch dorthin vermittelt.
- SuchtberatungJunge Erwachsene nutzen sie seltener, obwohl mehr von ihnen wegen Cannabis behandelt werden.
- Starke ProdukteDas Angebot wächst, vor allem bei Medizinalcannabis aus Online-Apotheken. Das kann die psychische Gesundheit stärker belasten.
- SchwarzmarktWeiter aktiv. Der Zoll stellte 2025 mehr als viermal so viel sicher wie im Vorjahr.
- AnbauvereinigungenBis Oktober 2025 nur 366 genehmigt. Höchstens 3,5 % der Konsumierenden konnten daraus beziehen.
Quellen
- Straßenverkehrsgesetz, §§ 24a und 24c
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage
- Strafgesetzbuch, § 316
- Fahrerlaubnis-Verordnung, § 13a
- drugcom.de (BIÖG, 2022): Cannabiskonsumierende überschätzen Fahrtüchtigkeit nach dem Kiffen
- Deutscher Verkehrssicherheitsrat: Drogen
- BMDV (2024): Empfehlungen der interdisziplinären Expertenarbeitsgruppe zum THC-Grenzwert im Straßenverkehr
- DGVP und DGVM (2024): Empfehlung einer Wartezeit nach Konsum von Cannabis vor Verkehrsteilnahme
- drugcom.de (BIÖG, 2018): Warum der Nachweis von Cannabis so lange möglich ist
- drugcom.de (BIÖG): Drogenlexikon, Eintrag Drogentest
- BIÖG (2025): Elterninfo Cannabis
- Konsumcannabisgesetz (KCanG), §§ 2, 3, 5, 9, 10, 19, 34, 36
- MAGS NRW: Regeln und Bußgelder zur Cannabiskontrolle
- EKOCAN (2025): Evaluation des Konsumcannabisgesetzes, 1. Zwischenbericht
- EKOCAN (2026): Evaluation des Konsumcannabisgesetzes, 2. Zwischenbericht