- Cannabis über eine Grenze mitzunehmen ist verboten und strafbar, auch kleine Mengen und auch in Nachbarländer.
- Innerhalb Deutschlands gelten die üblichen Regeln, auch auf Inlandsflügen (§ 3 KCanG).
- Bei der Arbeit darfst du dich nicht in einen Rausch versetzen, der dich oder andere gefährdet. Arbeitgeber dürfen den Konsum während der Arbeitszeit verbieten.
Über die Grenze: verboten
Das Konsumcannabisgesetz verbietet, Cannabis einzuführen, auszuführen oder durchzuführen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KCanG). Eine Ausnahme für kleine Mengen gibt es dabei nicht. Wer es trotzdem tut, dem drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe (§ 34 Abs. 1 KCanG), bei einer nicht geringen Menge in der Regel drei Monate bis fünf Jahre (§ 34 Abs. 3 KCanG). Der Zoll weist ausdrücklich darauf hin: „Grundsätzlich ist die Ein-, Aus- und Durchfuhr verboten.“
Das gilt in beide Richtungen und auch für Länder, in denen Cannabis teilweise erlaubt ist. Im Ausland gilt das dortige Recht, und das ist in vielen Ländern deutlich strenger. Einen Überblick gibt der Artikel Rechtsvergleich.
Wir empfehlen, vor der Rückfahrt ins Gepäck und ins Auto zu schauen, damit keine Reste mitfahren.
Cannabis als Arzneimittel: Wer ärztlich verschriebenes Cannabis im Schengen-Raum mitnehmen will, braucht eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens, ärztlich ausgefüllt und behördlich beglaubigt. Eine problemlose Einreise garantiert auch sie nicht. Für Reisen außerhalb des Schengen-Raums vorher bei der Botschaft des Ziellands nachfragen.
Unterwegs in Deutschland
Ab 18 darfst du unterwegs bis zu 25 Gramm besitzen (§ 3 Abs. 1 KCanG). Wo Konsum verboten ist, zeigt die Karte der Konsumverbotszonen. Das gilt auch auf Inlandsflügen, denn § 3 KCanG unterscheidet nicht nach Verkehrsmittel. Für Auslandsflüge gilt das Verbot oben. Was im Straßenverkehr gilt, steht im Modul Straßenverkehr und Recht.
Bei der Arbeit
Die Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung ist eindeutig: Beschäftigte dürfen sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (§ 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Wer erkennbar nicht sicher arbeiten kann, darf mit dieser Arbeit nicht beschäftigt werden (§ 7 Abs. 2).
- Regeln im Betrieb: Arbeitgeber dürfen den Konsum während der Arbeitszeit verbieten. In sicherheitsrelevanten Bereichen, etwa an Maschinen oder am Steuer, dürfen sie auch verbieten, unter Drogeneinfluss zur Arbeit zu erscheinen. Geht es um Konsum auf dem Betriebsgelände außerhalb der Arbeitszeit, etwa in Pausen, redet ein vorhandener Betriebsrat mit. Wer gegen ein Verbot verstößt, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung.
- Drogentests: Ohne deine Einwilligung dürfen sie nicht durchgeführt werden. Ein positiver Test sagt nicht zuverlässig, ob du bei der Arbeit beeinträchtigt bist.
- Unfallversicherung: Der Schutz entfällt, wenn du die Arbeit gar nicht mehr ausüben konntest oder der Konsum die wesentliche Ursache des Unfalls war.
Wie lange etwas nachweisbar ist
THC ist fettlöslich und bindet sich im Fett- und Hirngewebe. Deshalb lassen sich Cannabinoide auch nach dem Konsum noch Tage oder Wochen später nachweisen. Verbindliche Kriterien und klare Grenzwerte, ab denen bei der Arbeit keine Beeinträchtigung mehr besteht, gibt es nach Darstellung der Unfallversicherung nicht. Eine Übersicht nach Testart steht im Modul Straßenverkehr und Recht.
Wer merkt, dass der Konsum in den Job hineinreicht, findet Unterstützung bei der betrieblichen Suchtberatung, der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt, die der Schweigepflicht unterliegen, oder unter Hilfe finden.
Quellen
- KCanG § 2, § 3, § 34 (2) (3)
- Zoll, Pressemitteilung „Zoll vereitelt die Einfuhr von verbotenem ‚Grünzeug‘“, 14.11.2025
- ADAC, „Legaler Konsum oder Knast: Welche Regeln gelten für Cannabis in der EU?“, Stand 13.07.2026
- DGUV, „Cannabis bei der Arbeit“ (§ 15 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1, Verbot, Mitbestimmung, Tests, Versicherungsschutz, Nachweisbarkeit)
- BMG, FAQ Cannabisgesetz (DGUV Vorschrift 1), Stand 04.09.2026
- § 8 Arbeitssicherheitsgesetz