Anbauvereinigungen müssen regelmäßig Stichproben ihres Cannabis nehmen und untersuchen lassen (§ 18 KCanG). So soll sichergestellt sein, dass nur Cannabis weitergegeben wird, das die Vorgaben einhält, etwa die Grenze von 10 Prozent THC für Heranwachsende.
Nicht weitergegeben werden darf Cannabis unter anderem, wenn darin Stoffe über den festgelegten Höchstgehalten stecken oder wenn es nicht in Reinform als Marihuana oder Haschisch vorliegt. Solches Cannabis muss unverzüglich vernichtet werden.
Geprüft werden typischerweise zwei Dinge:
- der Wirkstoffgehalt, also THC und CBD mit ihren Säureformen
- Verunreinigungen wie Schwermetalle, Keime und Schimmelpilzgifte
Bei einer Poolprobe wird Material mehrerer Ernten gemeinsam auf Verunreinigungen untersucht. Der Befund gilt dann für alle enthaltenen Ernten. Den Wirkstoffgehalt bestimmt das Labor für jede Charge einzeln.
Bei Cannabis vom Schwarzmarkt weiß niemand, wie viel THC oder was sonst darin steckt.
Merke: Laborwerte sagen, was drin ist. Wie stark es wirkt und welche Risiken es hat, hängt trotzdem vom THC-Gehalt, der Menge und von dir ab.
Mehr dazu: Laborergebnisse · Was bedeutet „Gesamt-THC“?
Quellen
- Konsumcannabisgesetz, § 18
- BIÖG: Informationen zu Cannabis (Stand 02.2025), Abschnitt zu Schwarzmarkt-Produkten
*Zur Freigabe:* Die Aufzählung „Schwermetalle, Keime, Schimmelpilzgifte“ und die Erklärung der Poolprobe stammen von unserer Laborseite, nicht aus dem Gesetz; das Gesetz verweist nur auf Höchstgehalte in einer Rechtsverordnung. Der Satz zum Schwarzmarkt folgt dem BIÖG-Infoblatt („Wirkstoffgehalt sowie die Zusammensetzung der Schwarzmarkt-Produkte sind in der Regel unbekannt“), die Quelle ist ergänzt. Er stellt Vereinscannabis dem Schwarzmarkt gegenüber und ist deshalb die Stelle, die bei § 6 am ehesten auffällt.