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Wissen · Risiken kennen

Warum das Alter zählt

Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Das Gehirn reift bis Mitte 20, und THC kann diese Entwicklung stören. Wer früh anfängt, hat ein höheres Risiko für Abhängigkeit und psychische Probleme. Deshalb ist Cannabis unter 18 verboten, und für 18- bis 20-Jährige gelten strengere Grenzen.

Das Gehirn baut um

In Jugend und jungem Erwachsenenalter entstehen neue Verbindungen im Gehirn, nicht genutzte werden abgebaut, die Nervenbahnen werden schneller. Betroffen sind unter anderem Bereiche für Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Impulskontrolle. Der Stirnlappen, der Planung und Selbstkontrolle steuert, reift zuletzt. Das Bundesgesundheitsministerium nennt ein Alter von etwa 25 Jahren, bis zu dem das Gehirn besonders anfällig ist.

Gehirnreifung und Gesetz nach Alter

Das Gehirn reift
bis etwa Mitte 20
Das Gesetz
verbotenstrengerab 21

Unter 18 verboten. Von 18 bis 20 begrenzt das Gesetz die Weitergabe auf 30 Gramm im Monat mit höchstens 10 % THC.

Die Grenze bei etwa 25 Jahren ist eine Orientierung, keine scharfe Linie. Quellen: BMG, FAQ Cannabisgesetz; § 19 Abs. 3 KCanG.

Ausgerechnet in dieser Zeit wird am meisten konsumiert: Unter den 18- bis 25-Jährigen hat fast jeder dritte junge Mann im vergangenen Jahr Cannabis genommen, bei den jungen Frauen knapp jede fünfte.

Wer in Deutschland Cannabis nimmt

Mädchen12 bis 17 Jahre
4,6 %
Jungen12 bis 17 Jahre
7,2 %
Junge Frauen18 bis 25 Jahre
18,8 %
Junge Männer18 bis 25 Jahre
31,6 %
Erwachsene18 bis 64 Jahre
9,8 %
Anteil, der in den letzten zwölf Monaten Cannabis genommen hat. Quellen: Drogenaffinitätsstudie 2025 des BIÖG (12 bis 25 Jahre), Epidemiologischer Suchtsurvey 2024 (18 bis 64 Jahre), zusammengestellt von der DHS.

Über die Jahrzehnte ist der Konsum bei jungen Erwachsenen deutlich gestiegen. Bei 12- bis 17-Jährigen geht er dagegen seit 2019 leicht zurück, auch nach der Teillegalisierung.

Konsum junger Menschen seit 1993

  • 18 bis 25 Jahre
  • 12 bis 17 Jahre

18- bis 25-Jährige: 1993 14,5 %, 2019 24,1 %, 2025 25,6 %. 12- bis 17-Jährige: 1993 5,0 %, 2019 8,1 %, 2025 6,1 %.

Anteil in Prozent, der in den letzten zwölf Monaten Cannabis genommen hat. Die gestrichelte Linie markiert April 2024. Quelle: BIÖG, Drogenaffinitätsstudie 2025, Tabelle 8.

Was ein früher Einstieg bedeutet

  • Abhängigkeit: Ein früher Beginn, besonders vor 16, ist ein gut belegter Risikofaktor.
  • Bildung: Wer vor 15 anfängt und in der frühen Jugend häufig konsumiert, bricht im Schnitt häufiger die Schule ab und schließt seltener ein Studium ab. Ob Cannabis die Ursache ist oder andere Umstände mitwirken, ist nicht geklärt.
  • Psychische Gesundheit: Konsum in der Jugend hängt mit mehr Depressionen und Suizidgedanken im Erwachsenenalter zusammen. Auch hier ist die Ursache nicht abschließend geklärt.
  • Denken: Ob ein früher Einstieg das Denken dauerhaft beeinträchtigt, ist umstritten.

Was das Gesetz regelt

Wie das Gesetz Kinder und Jugendliche schützt

Zu HauseCannabis sicher vor Kindern und Jugendlichen verwahren (§ 10).

In der ÖffentlichkeitKein Konsum in der Nähe von Minderjährigen, an Schulen, Spielplätzen und anderen Orten für Kinder (§ 5).

Bei JugendlichenEltern werden informiert, Frühintervention statt Strafe. Strafbar bleiben größere Mengen, Handel und Weitergabe (§§ 7, 34).

Durch den BundDas BIÖG informiert auf infos-cannabis.de, berät digital und baut Prävention für junge Menschen aus (§ 8).

In AnbauvereinigungenMitglied erst ab 18, Präventionsbeauftragte, Schutzkonzept und Zusammenarbeit mit der Suchtberatung (§§ 16, 23).

Quelle: Konsumcannabisgesetz (KCanG).
  • Unter 18 sind Besitz, Anbau und Erwerb verboten (§ 2 KCanG).
  • In unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen darf niemand konsumieren (§ 5 Abs. 1 KCanG). Verboten ist Konsum auch in und in Sichtweite von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlichen Sportstätten; Sichtweite endet bei mehr als 100 Metern Abstand zum Eingang (§ 5 Abs. 2 KCanG).
  • Für 18- bis 20-Jährige begrenzt das Gesetz die Weitergabe durch Anbauvereinigungen auf 30 Gramm im Monat mit höchstens 10 % THC (§ 19 Abs. 3 KCanG).
  • Wer Minderjährigen Cannabis gibt und selbst über 21 ist, muss in der Regel mit drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen (§ 34 KCanG).
  • Fallen Minderjährige mit Cannabis auf, informiert die Polizei die Eltern, bei Bedarf auch das Jugendamt (§ 7 KCanG).

Wenn Jugendliche mit Cannabis auffallen

Für Minderjährige bleibt Cannabis verboten, strafbar ist der Besitz kleiner Mengen aber nicht mehr. Die Polizei stellt das Cannabis sicher und informiert die Eltern. Gibt es gewichtige Anhaltspunkte, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, etwa bei riskantem Konsum, informiert sie auch das Jugendamt. Das Jugendamt soll dann gemeinsam mit den Eltern darauf hinwirken, dass die jugendliche Person an einem Frühinterventionsprogramm teilnimmt (§ 7 KCanG).

Strafbar wird es bei größeren Mengen, beim Handel und bei der Weitergabe an andere (§ 34 KCanG). Ab 14 Jahren sind Jugendliche strafmündig (§ 19 StGB). Dann gilt das Jugendstrafrecht: Es setzt zuerst auf Erziehung, etwa mit Weisungen oder Auflagen. Möglich sind auch Jugendarrest und, wenn das alles nicht reicht, Jugendstrafe.

Wenn Jugendliche sich strafbar machen

  1. Erziehungs­maßregelnzum Beispiel Weisungen, etwa an einem Kurs teilzunehmen
  2. ZuchtmittelVerwarnung, Auflagen, im Ernstfall Jugendarrest
  3. Jugendstrafenur, wenn das andere nicht ausreicht

Das gilt ab 14 Jahren, bei größeren Mengen, Handel oder Weitergabe. Unter 14 ist niemand strafmündig, und der Besitz kleiner Mengen ist für Minderjährige verboten, aber nicht strafbar.

Quellen: Jugendgerichtsgesetz, §§ 5, 9 bis 17; § 19 StGB; §§ 7, 34 KCanG.

Frühinterventionsprogramme wie FreD werden seit der Teillegalisierung seltener genutzt, weil die Justiz kaum noch Jugendliche dorthin vermittelt. Das zeigt die Evaluation des Gesetzes, mehr dazu im Modul Straßenverkehr und Recht. Eltern müssen darauf nicht warten: In Dortmund bietet Feedback, die Jugendberatung der DROBS, Frühintervention und Elternberatung an, freiwillig, kostenlos und vertraulich.

Kinder schützen

Cannabis gehört zu Hause so verwahrt, dass Kinder und Jugendliche nicht herankommen (§ 10 KCanG). Essen Kinder Cannabis oder cannabishaltige Lebensmittel, droht eine Vergiftung.

Quellen

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